Weiteres Urteil zum Lebensversicherungs-Rücktritt (Widerspruch LV) erstritten

Rücktritts-Belehrung der PrismaLife AG ist fehlerhaft (Urteil LG Nürnberg-Fürth vom 31. März 2016 – Az. 8 O 5305/15).

Der Kläger, vertreten durch die Kanzlei Sommerberg, nimmt die PrismaLife AG als Beklagte auf Rückerstattung geleisteter Versicherungsbeiträge und hieraus gezogener Nutzungen aus einem Lebensversicherungsvertrag in Anspruch.

Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 2004 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung ab, deren Laufzeit bis 29. Dezember 2016 vereinbart ist. Der Vertragsschluss erfolgte im Wege des sogenannten „Antragsmodells“. Grundlage der Versicherung ist der Versicherungsantrag, der auch eine Rücktrittsbelehrung enthält. Der Kläger zahlte in der Folgezeit Versicherungsbeiträge ein, insgesamt 25.000 Euro.

Im Februar 2015 erklärte der Kläger den Rücktritt von seinem Lebensversicherungsvertrag und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge abzüglich des Risikoanteils sowie Auszahlung der Nutzungen, die die Beklagte aus den Versicherungsbeiträgen gezogen hat.

Die Beklagte hat den Rücktritt des Klägers abgelehnt und meint, ihm stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn der Kläger könne nicht vom Lebensversicherungsvertrag zurücktreten, da der Rücktritt zu spät erfolgt sei.

„Da die PrismaLife AG den Rücktritt nicht akzeptieren wollte, haben wir für unseren Mandanten Klage erhoben“, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat daraufhin mit Teilurteil vom 31. März 2016 (Az. 8 O 5305/15) festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen gegen die PrismaLife AG besitzt, da er wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist.

Belehrung über Rücktrittsrecht nicht ordnungsgemäß

Der Rücktritt war auch noch Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages möglich, da die von der Beklagten verwendete Rücktrittsbelehrung nicht ordnungsgemäß war und die eigentlich bestehende 30tägige Rücktrittsfrist nicht in Gang setzte, so das Prozessgericht.

Dem Versicherungsnehmer steht folglich ein „ewiges“ Rücktrittsrecht zu.

Die Belehrung  über das Rücktrittsrecht ist der Sichtweise des Landgerichts Nürnberg-Fürth zufolge inhaltlich nicht zutreffend. Sie erfüllt nicht die Anforderungen an § 8 Abs. 5 VVG in der seit 8. Dezember 2004 geltenden Fassung. Nach dieser Norm betrug die Rücktrittsfrist seit 8. Dezember 2004 30 Tage nach Vertragsschluss. In der von der Beklagten verwendeten Belehrung heißt es aber, dass der Versicherungskunde innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Versicherungspolice zurücktreten kann.

„Die Belehrung ist also wegen der angegebenen Rücktrittsfrist, 2 Wochen anstelle von 30 Tagen falsch“, so Anwalt Krajewski. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hält die Rücktrittsbelehrung auch noch aus einem weiteren Grunde für nicht ordnungsgemäß: In der Belehrung wird nicht darauf hingewiesen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt. Insofern genügt die Belehrung der Vorgabe des § 78 Abs. 5 VVG ebenfalls nicht.

Infolge der Ausübung des Rücktrittsrechts aus § 8 Abs. 4 VVG a.F. sind nach § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen dem Grunde nach zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben.

 

 


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„Das Gericht hat unserer Klage ganz überwiegend stattgegeben“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Die Klägerin und ihr Ehemann waren Beratungskunden der Beklagten, bei der es sich um eine freie Anlageberaterin handelt. Am 7. Dezember 2006 erwarb der Ehemann der Klägerin auf Beratung und Empfehlung der Beklagten für einen Betrag von 15.000 Euro eine Beteiligung an dem HCI Shipping Select XX.

Bei der Beteiligung am dem HCI Shipping Select XX handelt es sich um einen geschlossenen Schiffsfonds. Das Fondskonzept sah vor, dass sich die Anleger über den HCI Shipping Select XX an den insgesamt sieben folgenden Ein-Schiffgesellschaften als Kommandisten beteiligen konnten:

  • mit 21,4% der Beteiligungssumme an der MS „Harmonia Palatium“ Schiffahrts GmbH & Co. KG,
  • mit 20,4% der Beteiligungssumme an der MarCalabria Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG,
  • mit 9,8% der Beteiligungssumme an der MS „Benedikt Rambow“ Reederei Rambow GmbH & Co. KG,
  • mit 8,1% der Beteiligungssumme an der MS „Colleen“ Interscan Verwaltung UG (haftungsbeschränkt),
  • mit 13,1% der Beteiligungssumme an der MS „Moitvation D“ Schiffahrts GmbH & Co. KG,
  • mit 10% der Beteiligungssumme an der MS „Anna C“ UG (haftungsbeschränkt) und
  • mit 17,2% der Beteiligungssumme an der MT „Gaschem Ice“ GmbH & Co. KG.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns und begründet dies damit, dass die Beklagte eine fehlerhafte Beratung über die Geldanlage in den Schiffsfonds erbracht habe. Der Klägerin und ihrem Ehemann sei nämlich die Sicherheit der Anlage wichtig gewesen und es habe keine Bereitschaft gegeben, einen größeren Teil ihres anzulegenden Geldes zu verlieren.

Die Klägerin und ihr Ehemann hätten der Beklagten auch klar gemacht, dass deren gemeinsamer Rentenbeginn bald bevorstehe und dass das im Hinblick darauf das anzulegende Geld sicher angelegt werden müsse, weil es als Altersvorsorge dienen soll. Daraufhin habe die Beklagte erklärt, dass ein Verlustrisiko unwahrscheinlich sei. Außerdem hätten die Klägerin und ihr Ehemann ihr Geld bis zum Rentenbeginn längst zurück.

Von irgendwelchen Risiken der Vermögensanlage sei hingegen nicht die Rede gewesen.

Das Landgericht Bremen ist diesem Klagevorbringen weitgehend gefolgt und hat die Beklagten wegen Falschberatung zu Schadensersatz verurteilt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Beratung über die Kapitalanlage in den Fonds in regresspflichtiger Weise fehlerhaft war.

Nach Auffassung des Gerichts hätte die Anlageberaterin über die folgenden aufklärungspflichtigen Umstände informieren müssen:

  • einen möglichen Totalverlust,
  • das unternehmerische Risiko,
  • die eingeschränkte Fungibilität,
  • das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung sowie
  • die Höhe der Weichkosten.

Es handelt sich um diejenigen Risiken und Umstände, die nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsprechung für die Anlageentscheidung so wesentlich sind, dass von dem Anlageberater darüber aufzuklären ist.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Ehegatten der Klägerin als Zeuge ist das Gericht davon überzeugt, dass die beklagte Anlageberaterin diese Aufklärung nicht geleistet hat.

Auch mittels eines Prospekts konnte die Aufklärung über die Risiken nicht geleistet werden, weil ein solcher Prospekt nach der Beurteilung des Landgerichts Bremen jedenfalls nicht mehr so rechtzeitig übergeben wurde, dass der Ehemann überhaupt noch in zumutbarerer Weise Zeit gehabt hätte, die darin angegeben Risikohinweise zur Kenntnis zu nehmen.

In der Rechtsfolge ist die Beklagte daher schadensersatzpflichtig und hat gegen Übertragung der Fondsanlage als Schadensersatz den Einlagebetrag (abzüglich der vom Fonds geleisteten Ausschüttungen) zu erstatten. Außerdem wurde die Beklagte zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

 


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„Das Landgericht München I ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die den übrigen Aktionären der Pulsion SE gebotene Barabfindung zu gering ist und um 1,24 Euro je Aktie der Gesellschaft erhöht werden muss“, berichtet Olaf Hasselbruch.

Der Bremer Rechtsanwalt von der Kapitalanlagerechtskanzlei Sommerberg hat an dem Fall als Verfahrensbevollmächtigter auf Seite der Antragsteller mitgewirkt.

Rechnerisch muss die Maquet Medical Systems AG daher für die 1.791.614 außenstehenden Aktien der Pulsion SE insgesamt 2.221.601,36 nachbezahlen, sofern der Gerichtsbeschluss Bestandskraft erlangt.

 


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