Sommerberg Anlegerrecht - Immobilienfonds

Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG: Schadensersatz für S&K-Anleger

Die Anlegerkanzlei Sommerberg konnte erneut einen Prozesserfolg für einen S&K-Fondsanleger erzielen.

„Wir haben für einen Mandanten, der sich an dem Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG als Kommanditist beteiligt hatte, Klage gegen den Anlageberater erhoben. Mit unserer Klage haben wir Schadensersatz in Höhe der Einlage von 5.000 Euro geltend gemacht und dies damit begründet, dass unser Mandant vom Anlageberater fehlerhaft beraten wurde“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski.

Konkret wurde dem beklagten Anlageberater vorgeworfen, dass er den klagenden Kunden pflichtwidrig nicht über die Fondsrisiken wie das Totalverlustrisiko aufgeklärt hat. Der Anleger hätte sich am S&K-Fonds nicht beteiligt, wenn er von diesen verschwiegenen Risiken gewusst hätte. Nach geltender Rechtslage begründen solche Beratungspflichtverletzungen den Schadensersatz eines Anlegers gegen den Vermittler.

Dieser Sichtwiese folgte das für den Fall zuständige Amtsgericht Mainz und gab der Klage der Kanzlei Sommerberg am 1. August 2016 vollständig statt. Das Gericht verurteilte den Berater zur Schadensersatzzahlung von 5.000 Euro sowie zum Ersatz des Zinsschadens und zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers. Außerdem muss der beklagte Anlageberater die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.

AG Mainz – Aktenzeichen 86 C 118/16

 

 

 


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BWF-Stiftung: Vermittler zum Schadensersatz an Kunden der BWF-Stiftung verurteilt

Die von der Rechtsanwaltskanzlei Sommerberg erhobene Klage gegen einen Vermittler der BWF-Stiftung hatte Erfolg.

Das Landgericht Köln hat mit Entscheidung vom 25. Juli 2016 den Vermittler verurteilt, an seinen Kunden einen Betrag von 6.000 Euro als Schadensersatz wegen falscher Beratung über das Goldinvestment bei der BWF-Stiftung zu zahlen (Az. 21 O 522/16).

Der klagende Kunde hatte für insgesamt 6.000 Euro vermeintliches Gold bei der BWF-Stiftung erworben. Dieses Kaufgeschäft wurde dem Kunden von einem Vermittler empfohlen.

Mit der Klage haben wir geltend gemacht, dass der Vermittler sich wegen erheblicher Pflichtverletzungen gegenüber seinem Kunden schadensersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg. Denn die dem Kunden gegenüber erbrachte Beratung in Sachen BWF-Stiftung war eklatant fehlerhaft. Diese Punkte wurden mit der Klage gerügt:

  • Die Anlage bei der BWF-Stiftung war hoch spekulativ. Eine Sicherheit für das angelegte Kapital der Kunden war zu keinem Zeitpunkt gegeben. Vielmehr bestand bereits aufgrund der Vertragsgestaltung ein Totalverlustrisiko. Dies hätte ein versierter Vermittler bzw. eine Beratungsfirma erkennen müssen, weil die Vermittler schließlich die Vertragsdokumente kannten. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vermittlung hätten die Kunden daher unbedingt vor den Risiken eines Golderwerbes bei der BWF-Stiftung gewarnt werden müssen. Vor allem war es nicht erlaubt, Kunden gegenüber die Geldanlage bei der BWF-Stiftung als „sicher“ darzustellen. Genau eine solche vermeintliche Sicherheit hat der Vermittler aber vorgetäuscht und das Verlustrisiko verheimlicht.
  • Auch hätte ein Vermittler erkennen können, dass es sich bei dem Geschäftsmodell um ein verbotenes Bankgeschäft handelt. Darüber hätte ein Kunde ebenfalls aufgeklärt werden müssen. Das ist hier nicht geschehen.
  • Hinzu kommt, dass das Geschäftsmodell und vor allem die Gewinnzusage der BWF-Stiftung niemals plausibel waren. Im Rahmen einer sogenannten Plausibilitätsprüfung, die ein Vermittler vorzunehmen hat, bevor er ein Anlageprodukt einem Kunden empfiehlt, hätte diese fehlende Plausibilität erkannt und der Kunde dann darüber informiert werden müssen. Das ist ebenfalls nicht erfolgt.

Diese Fehler bei der Vermittlung begründen den Regressanspruch zugunsten des betroffenen Kunden der BWF-Stiftung. Das LG Köln hielt die Klage für begründete und hat daher mit Versäumnisurteil den Vermittler zu Schadensersatz verurteilt. Die Entscheidung belegt, dass das Gericht die Klageargumentation für schlüssig erachtet.

 

 

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Landgericht Frankfurt am Main verurteilt Beratungsfirma, weil sie den Anleger falsch über ein Investment in den Fonds Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG beraten hat (Az. 2-07 O 50/16).

Die Beratungsfirma hat der Gerichtsentscheidung zufolge eine Zahlung von 16.000 an den von der Kanzlei Sommerberg vertretenen S&K-Fondsanleger zu leisten. Auch der Zinsschaden ist dem Anleger zu ersetzen. „Damit wurde unserer Klage in allen Punkten stattgegeben“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Der Anleger hatte sich 2011 mit 16.000 Euro an dem Fonds Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG beteiligt. Diese Geldanlage wurde dem Anleger von einer Beratungsfirma vermittelt, die offenbar auch zahlreichen anderen Anleger empfahl, sich am S&K-Fonds zu beteiligen.

Dazu Anwalt Krajewski: „Die Sache ist kein Einzelfall. Uns ist bekannt, dass die Beratungsfirma auch einer großen Anzahl weiterer Privatpersonen den Fonds aufgeschwatzt hat. In allen uns bekannten Fällen hat die Beratungsfirma aber die Risiken der Fondsanlage verschwiegen oder total verharmlost. Offenbar hatte die Falschberatung hier System!“

Auch in dem vorliegenden Fall war die Beratung fehlerhaft. Über die Risiken, insbesondere die Gefahr eines Totalverlustes des angelegten Geldes wurde der klagende Anleger nicht aufgeklärt. Unterbleibt jedoch eine solche Risikoaufklärung, ist die Beratung abhängig von den konkreten Einzelfallumständen falsch und die Beratungsfirma macht sich dann schadensersatzpflichtig.

Auch das Landgericht Frankfurt am Main geht von einer solchen Schadensersatzpflicht wegen falscher Beratung aus. Daher hat es die Beratungsfirma verurteilt, dem Anleger den in den S&K-Fonds investierten Betrag von 16.000 Euro vollständig zu ersetzen.

 

 


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