Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Nordcapital-Schiffsfonds: Vergleich vor dem Landgericht Verden

Anlegerin erhält aufgrund gütlicher Streitbeilegung einen erheblichen Teil des in den Fonds angelegten Geldes ersetzt.

Der Fall vor dem Landgericht Verden ist ein gutes Beispiel für Dutzende von weiteren Fällen, bei denen die Kanzlei Sommerberg in 2015 bereits Vergleiche zugunsten von Mandanten erzielen konnte, die durch ihre Geldanlage in geschlossene Fonds geschädigt worden sind.

Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski erklärt: „Die von uns vertretene Anlegerin hat im März 2008 eine Beteiligung in Höhe von 10.000 Euro zuzüglich 5 Prozent Agio gezeichnet an einem riskanten Schiffsfonds. Dieser Schiffsfonds heißt Nordcapital Schiffsportfolio 4 GmbH & Co. KG. Die Geldanlage wurde der Anlegerin vermittelt von ihrer Bank, eine örtliche Volksbank aus der Region Verden.

„Unsere Mandantin fühlte sich von der Volksbank jedoch im Zusammenhang mit der Anlage in den Schiffsfonds falsch beraten. Unserer Meinung nach war der Fonds für unsere Mandantin zu riskant und nicht geeignet. Wir haben daher Klage bei dem Landgericht Verden gegen die Bank wegen falscher Anlageberatung erhoben und verlangt, dass die Bank den Fondskauf rückabwickeln muss“, so Anwalt Krajewski weiter.

Im Verhandlungstermin am 21. Mai 2015 kam es dann zu einer gütlichen Einigung zwischen der Volksbank und ihrer Kundin. Im Rahmen eines Vergleichs hat sich die Volksbank verpflichtet, einen erheblichen Teil des Anlagebetrages zu erstatten.

Solche Vergleichsabschlüsse sind ständige Praxis, wenn es um Falschberatung über Geldanlagen in geschlossene Fonds geht.

Beratung für Fondsanleger

Das Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg prüft für Fondsanleger, ob sie ebenfalls eine Rückabwicklung ihrer Kapitalanlage erreichen und verlustfrei aus den Fonds aussteigen können. Betroffene Anleger können die kostenfreie Erstberatung der Kanzlei Sommerberg LLP nutzen, Telefon 0421-3016790 (bundesweit).

 

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„Mit dem gleichen Motiv handeln auch Bausparkassen, die ihren Kunden gegenüber hochverzinste Bausparverträge kündigen“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg. Auch die Bausparkassen wollen aufgrund der jetzigen Niedrigzinsphase ihren Kunden nicht mehr eine hohe Guthabenverzinsung gewähren, die sie vor Jahren vertraglich versprochen haben. Daher erklären sie reihenweise die Kündigung der Altverträge.

Mit diesem „Kündigungs-Joker“ können die Bausparkassen aus den ihnen unliebsam gewordenen Verträgen vorzeitig aussteigen. Oft drohen Bausparkassen auch mit der Kündigung, um ihre Kunden zu einem Wechsel in einen anderen – für die Kunden viel schlechteren – Tarif zu bewegen.

Die Leidtragenden sind die alten Kunden, denen dadurch ihre vertraglich versprochene hohe Guthabenverzinsung entgeht. Zehntausende Kunden der Bausparkassen sind schätzungsweise von dieser Kündigungswelle bereits betroffen.

Sommerberg-Rechtsanwalt Krajewski zieht ein Fazit: „Die Finanzbranche macht hier im Ergebnis nichts anderes als der Bankkunde, der seinen hochverzinsten alten Darlehensvertrag widerruft. Egal ob der Bankkunde den „Widerrufs-Joker“ zieht oder die Bausparkasse von ihrem „Kündigungs-Joker“ Gebrauch macht, der wirtschaftliche Hintergrund besteht immer darin, sich aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase aus den unrentabel gewordenen Hochzinsverträgen vorzeitig zu lösen. Die Finanzbranche nutzt mit der Kündigung auf gleiche Weise eine juristische Raffinesse wie der Bankkunde mit dem Widerruf.“

Beratung zum Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen

Das Rechtsanwaltsteam der Kanzlei Sommerberg berät Verbraucher zur Frage, ob sie aus ihren teuren Kreditverträgen durch Widerruf vorzeitig aussteigen können. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir beraten auch Sie gerne. Unsere Erstberatung erfolgt kostenfrei.

 

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