Sommerberg Anlegerrecht - Justizia

Schiffsfonds von GEBAB und ATLANTIC: Landgericht Bremen verurteilt Finanzfirma wegen fehlerhafter Anlageberatung

„Die von uns erhobene Klage war erfolgreich. Unser Mandant erhält den in zwei Schiffsfonds angelegten Betrag von 34.382,59 Euro plus Zinsen als Schadensersatz zugesprochen“, sagt André Krajewski, Rechtsanwalt bei der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Die Ehefrau des Klägers erwarb am 7. Oktober 2005 für einen Betrag von 20.000 Euro Kommanditanteile an der Beteiligungsgesellschaft BALTIC WAVE und BALTIC WIND mbH & Co. Es handelt sich um einen Schiffsfonds des Emissionshauses GEBAB. Im April 2006 erwarb die Ehefrau des Klägers weitere Kommanditanteile in Höhe von 20.000 US-Dollar am Schiffsfonds MS CLARA SCHULTE Shipping GmbH & Co. KG des Emissionshauses ATLANTIC. Diese Fondsanteile hatte sie „ausgetauscht“ gegen andere Schiffsbeteiligungen, die sie zunächst ebenfalls am 7. Oktober 2005 erworben hatte.

Beraten wurde die Ehefrau des Klägers bei diesen Ankäufen durch den Geschäftsführer der Beklagten, bei der es sich um ein Beratungsunternehmen handelt, das auch die Beratung über Kapitalanlagen anbietet.

Die Ehefrau des Klägers hat ihre im Zusammenhang mit dieser Beratung bestehenden Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung an den Kläger abgetreten. Im dem Verfahren vor dem Landgericht Bremen hat der Kläger die Schadensersatzforderung dann aus abgetretenem Recht geltend gemacht. Der Vorwurf: Die Ehefrau wurde über die Schiffsfondsanlage falsch beraten und nicht über die Risiken aufgeklärt. Deswegen besteht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beratungsfirma.

Mit Urteil vom 1. April 2015 hat das Landgericht Bremen der von der Kanzlei Sommerberg eingereichten Klage stattgegeben (Aktenzeichen: 1 O 217/13). Rechtsanwalt Krajewski erläutert die Entscheidung: Das Landgericht ist den von uns vorgetragenen Argumenten gefolgt und hat festgestellt, dass die Beratungsfirma unserem Mandanten zum Schadensersatz verpflichtet ist.“

Die Beratungsfirma hat nämlich die im Rahmen der Anlageberatung geschuldete Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlageberatung verletzt. Im Falle einer Falschberatung kann ein Anleger bei bestimmten Bedingungen grundsätzlich Schadensersatz verlangen. In dem vorliegenden Fall steht für das Landgericht Bremen eine solche Falschberatung fest.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Ehefrau des Klägers ausdrücklich eine „sichere“ Kapitalanlage wünschte. Der Beratungsfehler ist insofern gegeben, da die Beratungsfirma bzw. deren Geschäftsführer die Anlage in die Schiffsfonds überhaupt empfohlen haben. Denn Schiffsfonds stellen sich nicht als „sicher“, sondern als sogar sehr riskantes Investment dar. Für auf Sicherheit bedachte Anleger sind solche Fonds in der Regel nicht geeignet. Deswegen hätten die Schiffsfonds nicht empfohlen werden dürfen.

In der Rechtsfolge besteht ein Anspruch auf faktische Rückabwicklung des Fondserwerbes. Die Beratungsfirma hat, so das Urteil des Landgerichts Bremen, den Anlagebetrag und den Zinsschaden vollständig zu ersetzen Zum um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile. Außerdem sind dem Kläger die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen und die beklagte Beratungsfirma hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Beratung für Schiffsfondsanleger

Das Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg prüft für Anleger in Schiffsfonds, ob sie ebenfalls eine Rückabwicklung ihrer Fondsanlage erreichen und verlustfrei aus den Fonds aussteigen können. Anleger in Schiffsfonds können die kostenfreie Erstberatung der Kanzlei Sommerberg nutzen, Telefon 0421-3016790 (bundesweit).

 

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BWF-Stiftung insolvent: Geprellte Anleger des Goldverkäufers sollten jetzt handeln

Neue Hiobsbotschaften für die Kunden der BWF-Stiftung. Nach den Betrugsmeldungen ist es jetzt zur Insolvenz der BWF-Stiftung gekommen.

Die Pleite kann zu einer konkreten Totalverlustgefahr für das Geld der geschädigten Anleger führen. Eine Insolvenz bedeutet die (drohende) Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 26. März 2015 als zuständiges Insolvenzgericht das vorläufige Insolvenzverfahren über die BWF-Stiftung eröffnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (Aktenzeichen: 36b IN 1350/15).

Konkret wurde die Insolvenz vorläufig eröffnet über das Vermögen des Vereins Bund Deutscher Treuhandstiftungen e. V.. Dieser Verein hat unter dem Namen „BWF-Stiftung“ oder dem Namen „Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung“ die Goldgeschäfte mit einer Vielzahl von Anlegern getätigt. Die BWF-Stiftung ist aber ein unselbständiges Gebilde, so dass der Name der BWF-Stiftung gleichzusetzen ist mit dem Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V..

Also ist die BWF-Stiftung faktisch in vorläufiger Insolvenz.

„Täglich melden sich bei unserer Interessenvertretung weitere geschädigte Anleger der BWF-Stiftung“, sagt Thomas Diler, Verbraucherschützer und Rechtsanwalt bei der im Anlagerschutz tätigen Kanzlei Sommerberg. Diler weiter: „Wir sind mittlerweile von vielen der geprellten Kunden damit beauftragt, deren Rechte durchzusetzen. Das Ziel ist es, möglichst schadensfrei aus den Goldanlageschäften herauszukommen.“ Dafür gibt es mehrere Ansatzpunkte.

Welche Handlungsmöglichkeiten gibt es?

Wenn das vorläufige Insolvenzverfahren abgeschlossen und das förmliche Insolvenzverfahren über das Vermögen der BWF-Stiftung eröffnet wird, dann sollten die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Hier sind Form und Frist zu beachten. „Wir bieten dafür unsere Hilfe an“, sagt Anwalt Thomas Diler.

Nach Auffassung der Sommerberg-Rechtsanwälte gibt es außerdem gegen bestimmte Verantwortliche der BWF-Stiftung einen Direktanspruch auf faktische Rückabwicklung des Goldkauferwerbes.

Vor allem ist je nach Einzelfall ein Anspruch gegen die verantwortlichen Vermittler bzw. Vertriebsgesellschaften gegeben. Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung hätte ein Vermittler feststellen können und müssen, dass das Geschäftsmodell der BWF-Stiftung überhaupt nicht plausiblel ist.

Die Kunden hätten vor einem Goldgeschäft mit der BWF-Stiftung gewarnt werden müssen, weil es sich dabei um ein verbotenes Bankeinlagengeschäft handelt, mit dem die BWF-Stiftung gegen das Kreditwesengesetz verstoßen hat. Diese Warnung hätte ein Vermittler unbedingt aussprechen müssen. Außerdem wäre es die Pflicht eines Vermittlers gewesen, den Kunden darüber zu informieren, dass eine Rückabwicklung des Goldgeschäftes auf Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht befürchtet werden muss.

Anwalt Diler weiter: „Wir halten es auch nicht für plausibel erklärbar, wie die BWF-Stiftung in der Lage hätte sein sollen, mit dem Goldhandel so hohe Erträge zu erwirtschaften, die es ermöglichen, den Kunden die versprochenen Renditen zu zahlen.“ Hinzu kommt, dass die Eigentumsverhältnisse des Goldes schlicht nicht plausibel darstellbar sind. Einerseits soll zwar der Kunde Eigentümer des Goldes sein, aber andererseits wollte die BWF-Stiftung mit diesem Gold des Kunden Handel treiben. Würde die BWF-Stiftung das Gold veräußern, dann würde der Kunde jedoch seine Eigentumsposition verlieren.

Das gesamte Konzept ist vollkommen zweifelhaft. Davor hätte ein Vermittler warnen müssen. „In keinem uns bekannten Fall ist das aber geschehen. Darauf stützen wir jetzt den Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Vermittlerhaftung“, so Anwalt Diler weiter.

Hilfe für geschädigte Anleger

Die Anlegerkanzlei Sommerberg berät und vertritt deutschlandweit Kunden und Anleger der BWF-Stiftung. Die Erstberatung erfolgt kostenfrei. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Beratungstelefon: 0421 3016790, info@sommerberg-llp.de

 

 

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DCM-Renditefonds 19: Geprellter Anleger erhält über 90.000 Euro Schadensersatz

100% Geld zurück: Die Sommerberg-Rechtsanwälte haben ein weiteres Urteil zugunsten eines geschädigten Immobilienfondsanlegers erstritten.

Der Fall

Der Kläger und seine Ehefrau haben im Dezember 2003 eine Beteiligung am DCM Renditefonds 19 zu einem Gesamtanlagebetrag von 92.925 Euro einschließlich Agio erworben. Bei dem DCM Renditefonds 19 handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds des mittlerweile insolventen Emissionshauses DCM aus München.

Der Fondserwerb erfolgte, nachdem ein freier Anlageberater in mehreren Gesprächen dem Kläger und seiner Ehefrau den DCM-Fonds vorgestellt hat.

Der DCM-Fonds hat sich äußerst schlecht entwickelt. Der Fonds ist als Kommanditgesellschaft ausgestaltet, an dem sich die Anleger als Kommanditisten unternehmerisch beteiligen können. Dies führt aus Sicht der Anleger zu erheblichen Risiken. Vor allem besteht das Risiko eines Totalverlustes des investierten Kapitals. Der Kläger und seine Ehefrau wollten die ungewünschten Risiken für ihr angelegtes Geld aber nicht eingehen und fühlen sich von dem Berater falsch beraten. Sie verlangen daher Schadensersatz wegen der Geldanlage in den DCM-Renditefonds 19. Die Ehefrau hat ihre Forderung an den Kläger abgetreten.

Das Urteil

Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler erklärt: „Wir haben daher Klage erhoben, um die Schadenersatzforderung für unsere Mandantschaft durchzusetzen. Dies hatte Erfolg.“

Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 20.02.2015 dem Kläger Schadensersatz von 92.925 Euro für die DCM-Geldanlage zugesprochen (Aktenzeichen: 11 O 344/13). Das Gericht hat außerdem festgestellt, dass dem Kläger seine Anwaltskosten vollständig zu ersetzen sind.

Seine Entscheidung hat das Landgericht Potsdam damit begründet, dass die von der Kanzlei Sommerberg erhobene Klage in der Hauptsache begründet ist. Anwalt Diler erklärt: „Das Gericht ist unserem Vortrag gefolgt, wonach der Kläger und seine Ehefrau falsch über die Geldanlage in den DCM-Fonds beraten worden sind.“ Das Landgericht Potsdam sieht es als erwiesen an, dass der Berater seine den Kunden gegenüber geschuldete Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlageberatung verletzt hat. Der Berater hat es insbesondere versäumt, über das Totalverlustrisiko aufzuklären. Diese Risikoaufklärung wäre aber unbedingt erforderlich gewesen, weil der Berater wusste, dass seine Kunden ein Verlustrisiko gerade nicht wollten. Das Landgericht Potsdam hat deswegen den Schadensersatzanspruch festgestellt und der Klage stattgegeben.

In der Rechtsfolge besteht für den Kläger ein Anspruch auf faktische Rückabwicklung des Fondserwerbes. Dies bedeutet, gegen Übertragung der Beteiligung am DCM-Renditefonds 19 erhält der Kläger den Anlagebetrag ersetzt.

Hilfe für geschädigte Anleger

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Die Erstberatung erfolgt kostenfrei. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Ihre Ansprechpartner für geschlossene Fonds sind Thomas Diler, Rechtsanwalt, und André Krajewski, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Beratungstelefon: 0421 3016790, info@sommerberg-llp.de

 

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