Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Landgericht München I gibt Antrag auf Nachzahlung für Aktionäre der GBW AG statt – über eine Million Euro Zusatzausschüttung werden erwartet

Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) berichtet über den Verfahrensausgang des von ihm beantragten Spruchverfahrens in Sachen GBW AG.

Die GBW AG ist ein im Immobiliensektor tätiges Unternehmen. Im Jahr 2013 übernahm ein von der Patrizia Immobilien AG geführtes Konsortium die Mehrheitsbeteiligung der Bayerischen Landesbank an der GBW AG.

In der Folge wurden die Minderheitsaktionäre durch Beschluss der Hauptversammlung der GBW AG vom 28. November 2013 aus der Gesellschaft im Wege des Squeeze-out ausgeschlossen. Die betroffenen Minderheitsaktionäre hatten ihre Aktien der GBW AG zwangsweise an die Hauptaktionärin zu übertragen und erhielten dafür eine festgelegte Barabfindung von 21,32 je Euro Aktie.

„Diesen Abfindungsbetrag hielt ich für unangemessen gering. Daher habe ich als Verfahrensbevollmächtigter für mehrere betroffene Aktionäre der GBW AG die gerichtliche Festsetzung einer höheren Abfindung beantragt auf einen Betrag, der dem angemessenen anteiligen Unternehmenswert der GBW AG zu entsprechen hat“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch.

Vor dem Landgericht München I wurde deswegen und aufgrund von Anträgen weiterer Aktionäre ein entsprechendes Spruchverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 20. November 2015 hat das Landgericht München I nunmehr den Spruchanträgen stattgegeben und die Barabfindung um 65 Cent erhöht auf 21,97 Euro je Aktie der GBW AG (Aktenzeichen: 5 HKO 5593/14).

Laut Gerichtsbeschluss sind von dem Squeeze-out insgesamt 1.667.625 Aktien der GBW AG betroffen. Für diese Aktien ist die Zusatzzahlung von je 65 Cent zu leisten. Die zwangsausgeschlossenen Aktionäre der GBW AG erhalten bei Bestandskraft der Entscheidung des Landgerichts München I somit eine Ausschüttung von rechnerisch insgesamt 1.083.965,25 Euro.

 


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Anlegerkanzlei Sommerberg verhandelt Vergleich: Deutsche Vermögensberatung AG einigt sich mit Fondsanleger

Gütlicher Verfahrensausgang im Prozesstermin vor dem Landgericht Frankfurt am Main im Klageverfahren wegen Falschberatung über den Fonds SEB ImmoInvest.

Die von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretenen Kläger erwarben seit 2009 in Raten Anteile an dem Immobilienfonds SEB ImmoInvest. Sie fühlten sich jedoch im Zusammenhang mit dieser Fondsanlage von der Deutsche Vermögensberatung AG falsch beraten.

„Wir haben die Sache daher vor Gericht gebracht und Klage beim Landgericht Frankfurt am Main eingereicht. Mit der Klage wurde Schadensersatz geltend gemacht“, erklärt Thomas Diler, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Sommerberg.

Im Prozesstermin am 11. Juni 2015 kam es zu einer Einigung. Die Deutsche Vermögensberatung AG verpflichtete sich zur Abgeltung der Klageforderung einen Vergleichsbetrag an die Kläger zu zahlen. Der Prozess ist damit beendet. Anwalt Thomas Diler: „Aus Sicht unserer Mandantschaft ist dies ein wirtschaftlich vernünftiges Ergebnis, weil so ein erheblicher Teil des Schadens ersetzt wird.“

Hintergrund: Bei dem SEB ImmoInvest handelt es sich um einen offenen Immobilienfonds, der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Wegen Zahlungsproblemen musste bei dem Fonds notgedrungen die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden. Es kam zur sogenannten Schließung des Fonds. Den betroffenen Anlegern wurde die Rückzahlung ihrer Einlagen verweigert. Das Fondsmanagement musste im Jahr 2012 dann sogar einräumen, dass der Fonds seine Probleme auch in Zukunft nicht lösen kann. Deswegen wurde die Abwicklung des SEB ImmoInvest angeordnet.

Zahlreiche Fondssparer haben sich angesichts dieser Krisensituation des SEB ImmoInvest an die Anlegerkanzlei Sommerberg gewandt. „In vielen Fällen konnten wir feststellen, dass die Anleger über die Geldanlage in den Fonds falsch beraten worden sind. Für die Anleger haben wir daher Schadensersatz verlangt. Unsere Argumentation: Die Anleger hätten im Rahmen der Anlageberatung darüber aufgeklärt werden müssen, dass bei einer Geldanlage Risiken durch eine mögliche Fondsschließung drohen“, sagt Anwalt Diler. Da über diese Fondsschließung jedoch nicht informiert wurde, können die geprellten Fondssparer eine Rückabwicklung ihrer Fondsanlage verlangen.

Die Sichtweise der Anlegerkanzlei Sommerberg hat mittlerweile auch der BGH bestätigt und festgestellt, dass ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen kann, wenn ein Anleger nicht ungefragt über das Risiko der Fondsschließung bei einer Beratung über einen offenen Immobilienfonds aufgeklärt wurde (BGH – Aktenzeichen XI ZR 477/12).

Sie sind Fondsanleger und haben Fragen? Nehmen Sie Kontakt zur Anlegerkanzlei Sommerberg auf. Wir helfen gerne. Ihr Ansprechpartner ist Herr Diler. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0.

 

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Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch: Erfolg im FRIATEC-Spruchverfahren

Oberlandesgericht Karlsruhe bestimmt in zweiter Instanz Barabfindung wegen Squeeze-Out zugunsten von Aktionären.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der bisherigen Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG auf die Hauptaktionärin auf 21,83 Euro je Stückaktie festgesetzt.

Im Jahr 2002 beschloss die Hauptversammlung der FRIATEC AG den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von 20,64 Euro je Stückaktie. „Ich habe als deren Verfahrensbevollmächtigter für institutionelle FRIATEC-Aktionäre, die diese Barabfindung für zu gering gehalten haben, ebenso wie andere Anteilsinhaber, einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer höheren Barabfindung gestellt“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch. „Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist den Anträgen gefolgt“, so Anwalt Hasselbruch weiter.

Das Gericht hat die Abfindung um 1,19 Euro je FRIATEC-Aktie mit seinem Beschluss erhöht. Dieser Betrag ist von der Hauptaktionärin noch nachträglich den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären zu zahlen.

 

 


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CFB-Schiffsfonds Nr. 168: Kanzlei Sommerberg erstreitet positives Urteil gegen OLB +++ Bank haftet wegen irreführender Angaben

Das Landgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 15. Oktober 2015 entschieden, dass die Allianz Bank, Zweigniederlassung der Oldenburgische Landesbank AG (OLB), einer Schiffsfondsanlegerin Schadensersatz von über 24.000 Euro zahlen muss. (Az. 3 O 1820/13).

Die Klägerin zeichnete im Jahr 2008 eine Beteiligung an dem CFB Fonds Nr. 168, auch bezeichnet als „CFB-Schiffsfonds Twins 2“. Dadurch erwarb sie Kommanditbeteiligungen an zwei geschlossenen Schiffsfondsgesellschaften von jeweils 15.000 US-Dollar, umgerechnet insgesamt 24.284,40 Euro. Dieser Fonds sollte für die Klägerin als Geldanlage gedacht sein.

Die Fondszeichnung erfolgte nach einer Beratung eines damals für die Dresdner Bank AG tätigen Mitarbeiters. Die Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Dresdner Bank AG ist mittlerweile auf die Allianz Bank als Zweigniederlassung der OLB übergangen. Daher haftet die OLB für mögliche Beratungspflichtverletzungen.

Eine solche Beratungspflichtverletzung zum Schaden der Klägerin hat das Landgericht Oldenburg mit seinem Urteil festgestellt und daher die Bank zum Schandersatz verurteilt. Das Gericht erachtet die von den Kanzlei Sommerberg eingebrachte Klage für begründet. Der Klägerin steht dem Urteil zufolge ein Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Risikoaufklärung durch den Bankmitarbeiter zu.

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht hier davon aus, dass der Bankmitarbeiter in dem Beratungsgespräch mit der Klägerin und ihrem Ehemann irreführende bzw. verharmlosende und vom Inhalt des Prospekts abweichende Angaben gemacht hat.

Die Klägerin wollte ein sicheres Geschäft tätigen. Der Bankberater hat, davon ist das Gericht überzeugt, die Geldanlage in den Schiffsfonds als ein solches sicheres Geschäft dargestellt. Das ist jedoch eine Falschberatung. In Wahrheit sind Schiffsfonds nämlich hochriskante Geldanlagen mit Totalverlustrisiko. Die Schiffsfondsanlage hätte also nicht als „sicher“ dargestellt werden dürfen. Die Klägerin wurde also in die Irre geführt. Aufgrund der vorgetäuschten Sicherheit hat sie dann die hochriskante Schiffsfondsanlage erworben.

Daher wurde der Klägerin jetzt vom Landgericht Oldenburg der beanspruchte Schadenersatz zugesprochen. Gegen Übertragung der Fondsanlage hat die OLB der Klägerin 24.284,40 Euro als Schadensersatz zu zahlen, abzüglich anrechenbarer Ausschüttungen, die die Klägerin erhielt. Außerdem wurde die OLB verurteilt, der Klägerin entgangener Gewinn zu ersetzen und die Bank hat die Klägerin von ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen.

 

 


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Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

CONTI Beteiligungsfonds: Positives Urteil des OLG Celle – Schadensersatz für Schiffsfondsanlegerin

Auch in zweiter Instanz wurde die Commerzbank AG zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt. Die Gerichtsentscheidung wurde erstritten von der Kanzlei Sommerberg.

Mit Urteil vom 16. September 2015 hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden, dass die Commerzbank AG an eine Anlegerin wegen falscher Anlageberatung über 45.000 Euro als Schadensersatz zu zahlen hat (Aktenzeichen: 3 U 6/15).

Die klagende Anlegerin erwarb 2004 und 2007 auf Empfehlung eines für die Commerzbank AG tätigen Beraters Anteile an zwei Schiffsfonds des Emissionshauses CONTI. Es handelt sich um Kommanditbeteiligungen am CONTI 2. Beteiligungsfonds und am CONTI Beteiligungsfonds X.

Die Klägerin sieht sich in mehrfacher Hinsicht falsch beraten. Sie beanstandet, dass die Anlage aufgrund viel zu großen Risikos ihr gar nicht hätte empfohlen werden dürfen. Ferner sei sie nicht über die Risiken aufgeklärt worden. Hätte sie etwa von dem Totalverlustrisiko Kenntnis gehabt, dass ihrer Schilderung zufolge vom Berater verschwiegen wurde, dann hätte die Klägerin sich nicht beteiligt. Außerdem wurde die Klägerin nicht über die Provisionen aufgeklärt, die die Commerzbank AG für die Fondsvermittlung erhalten hat.

„Die für unsere Mandantin erhobene Klage haben wir mit diesen beanstandeten Aufklärungspflichtverletzungen begründet. Als Klageforderung haben wir Schadensersatz in Form der Erstattung des in die Fonds angelegten Geldes von der Commerzbank AG als verklagter Firma verlangt“, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht André Krajewski (Kanzlei Sommerberg).

Das OLG Celle hat der Klage zu einem Schadensersatz von insgesamt über 45.000 Euro stattgegen. Diesen Betrag hat somit die Commerzbank AG gegen Übertragung der Fondsanteile an die Anlegerin zu erstatten. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Kundin nicht über sämtliche Provisionen aufgeklärt wurde, die die Commerzbank AG dafür erhalten hat, dass sie die Fondsanteile vermittelt. Eine Verheimlichung der Provisionen zieht jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht der beratenden Bank nach sich. Daher kann die Anlegerin Regress verlangen, so das OLG Celle.

 

 


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Das Landgericht Lüneburg hat die Commerzbank AG verurteilt, einer Klägerin Regress in Höhe von 57.357 Euro zu bezahlen. Begründung des Urteils vom 5. Dezember 2014 – 5 O 128/14: Der klagenden Kundin wurde die konkrete Höhe der Rückvergütungen verheimlicht, die die Bank für die Vermittlung mehrerer CONTI-Schiffsbeteiligungen erhalten hat.
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Erneuter Verfahrenserfolg: LG Köln legt Nachzahlungspflicht von über 9,5 Millionen Euro fest

Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Verfahrensbevollmächtigter auf Aktionärsseite, erläutert Gerichtsbeschluss vom 21. August 2015:

„Die ehemaligen Aktionäre erhalten bei Bestandskraft der Entscheidung des Landgerichts Köln wegen Ausschluss aus der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG eine erhebliche Ergänzung zur Barabfindung.“

Im Jahr 2002 wurden auf Verlangen der Hauptaktionärin alle übrigen Aktionäre im Rahmen eines sogenannten Squeeze-out aus der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG ausgeschlossen. Die ausgeschlossenen Aktionäre hatten ihre Aktien an die Hauptaktionärin zu übertragen und erhielten dafür eine Barabfindung.

Nach geltender Rechtslage muss diese Barabfindung „angemessen“ sein, also den tatsächlichen Anteils- bzw. Unternehmenswert der Aktiengesellschaft widerspiegeln.

„Meiner Beurteilung zufolge war die angebotene Barabfindung zu gering, also unangemessen niedrig. Dies habe ich beanstandet und für eine von mir vertretene Firma vor dem Landgericht Köln einen Antrag auf gerichtliche Erhöhung der Barabfindung auf einen angemessenen Betrag gestellt“, sagt Olaf Hasselbruch, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Sommerberg.

Diesem und den Anträgen weiterer 17 betroffener Minderheitsaktionäre hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 21. August 2015 stattgegeben (Az. 82 O 94/03). Das Gericht hat dazu festgestellt, dass die Barabfindung tatsächlich zu niedrig war. Deswegen hat es eine Erhöhung auf einen angemessenen Betrag von 681,27 je Stückaktie der Aachener Münchener Lebensversicherung AG festgesetzt.

Da von dem Squeeze-out der Gerichtsentscheidung zufolge 63.103 Aktien betroffen waren und der Erhöhungsbetrag je Aktie sich auf 153,27 (Differenzbetrag zwischen der angebotenen und der vom Landgericht Köln festgesetzten Barabfindung) beläuft, muss der Hauptaktionär rechnerisch also jetzt 9.671.796,81 nachzahlen.

Hinweis: Die Antragsgegner können noch Rechtsmittel gegen die Gerichtsentscheidung einlegen. Der Beschluss des Landgerichts Köln ist also noch nicht bestandskräftig.

 


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Kanzlei Sommerberg gewinnt Deckungsschutzprozess

Mit Urteil vom 15. Juli 2015 hat das Landgericht München I festgestellt, dass der Schadensabwickler einer Rechtsschutzversicherung der Versicherungskundin Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Falschberatung über eine Geldanlage zu gewähren hat (Az. 26 O 25146/14).

Die Klägerin, vertreten durch die Sommerberg-Rechtsanwälte, ist Versicherungsnehmerin einer Rechtsschutzversicherung bei der Alte Leipziger Versicherung AG. Bei der Beklagten handelt es sich um die Rechtsschutz Union Schaden GmbH, dem Schadensabwicklungsunternehmen der Alte Leipziger Versicherung AG.

Die Klägerin beabsichtigt die Commerzbank AG auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Geldanlage in einen Schiffsfonds in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin sieht sich nämlich als falsch beraten an wegen einer ihr im Jahr 2008 von der Dresdner Bank AG, die heutige Commerzbank AG, vermittelten Beteiligung an dem geschlossenen Schiffsfonds CFB-Fonds 168. Konkret beanstandet die Klägerin, dass die Bank die Provisionen verheimlicht hat, die sie für die Fondsvermittlung erhielt.

Unterbleibt im Rahmen einer Anlageberatung eine Aufklärung über Provisionen, die die Bank für die Fondsvermittlung erhält, dann kann der Kunde von der Bank entsprechend der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich – je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls – Schadensersatz verlangen. Einen solchen Schadensersatz verlangt auch die Klägerin von der Commerzbank AG.

Die von der Klägerin beauftragte Anwaltskanzlei Sommerberg beanspruchte zunächst die Gewährung von Deckungsschutz, also die Kostenübernahme, von der Rechtsschutz Union Schaden GmbH für das beabsichtigte Vorgehen gegen die Commerzbank AG.

Der Rechtschutzversicherer verweigerte jedoch die Erteilung des Deckungsschutzes und begründete dies damit, dass die Rechtsverfolgung angeblich keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Commerzbank AG sei insbesondere nicht begründet, weil die Bank die Provision gegenüber der Klägerin nicht verheimlicht habe, auch fehle es angeblich an der erforderlichen Kausalität.

Sommerberg-Anwalt André Krajewski sagt: „Für uns stand fest, dass die Argumentation des Rechtsschutzversicherers falsch ist. Wir haben daher für unsere Mandantin Klage gegen die Rechtsschutz Union erhoben.“

Das Landgericht München I hat nunmehr entschieden, dass die Deckungsklage begründet ist. Die Rechtsschutz Union hat den Deckungsschutz zu gewähren, so das Gericht. Seine Entscheidung hat das Landgericht München I damit begründet, dass entgegen der Einwendung des Schadensabwicklungsunternehmens die beabsichtigte Geltendmachung der Schadensersatzforderung gegen die Commerzbank AG wegen verheimlichter Provisionen Erfolgsaussicht hat. Bei erfolgversprechender Rechtsverfolgung aber kann der Versicherungsnehmer die Kostenübernahme verlangen.

 

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Schadensersatz

BWF Stiftung: Suche nach dem Anlegergeld kann sich hinziehen – Schadensersatz möglich

Überschattet von den Verhaftungen vier mutmaßlicher Drahtzieher im Anlegerskandal rund um die BWF-Stiftung fand am 4. September die erste Gläubigerversammlung des Trägervereins Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. (BDT) statt.

Der BDT hatte über die BWF-Stiftung Anlegern angeboten, in Gold zu investieren und nach Ablauf der Vertragslaufzeit einen deutlich über dem Kaufpreis liegenden Rückkaufspreis vereinbart. Inzwischen wurde der BWF-Stiftung das Betreiben des Einlagengeschäfts von der Finanzaufsicht BaFin untersagt und der BDT befindet sich im Insolvenzverfahren. Leidtragende sind die Anleger. Sie wissen nicht, was aus ihrem Geld geworden ist. Zumal der überwiegende Teil des sichergestellten Goldes wohl nicht echt ist. Derzeit werde noch ermittelt, wo die Anlegergelder geblieben sind. Und aufgrund der undurchsichtigen Geschäftspraktiken könne das noch Monate oder Jahre dauern, teilte der Insolvenzverwalter im Rahmen der Gläubigerversammlung mit. Erst wenn der Verbleib der Gelder aufgeklärt ist, lasse sich sagen, ob und in welcher Höhe die Anleger ihr Geld zurückbekommen.

Die Anleger werden sich im Insolvenzverfahren also weiter in Geduld üben müssen. „Allerdings müssen sie in dieser Zeit nicht tatenlos bleiben. Sie können auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen“, sagt Rechtanwalt Thomas Diler von der Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg. Diese Ansprüche können sich gegen verschiedene Personen und Gruppierungen richten. Im Blickpunkt stehen dabei zunächst die Unternehmensverantwortlichen. „Die Staatsanwaltschaft ermittelt weiter u.a. wegen Betrugsverdachts. Daher kann im Wege eines dinglichen Arrests gegen die Verantwortlichen versucht werden, Zugriff auf die Vermögenswerte zu erhalten“, so Rechtsanwalt Diler. Da die BWF-Stiftung ihr Einlagengeschäft ohne die notwendige Erlaubnis betrieben hat, stehen die Verantwortlichen auch persönlich in der Haftung.

Darüber hinaus kommen auch Ansprüche gegen die Vermittler der BWF-Stiftung in Frage. Diese hätten die Anleger umfassend über die Risiken der Geldanlage aufklären und auch das Geschäftsmodell auf seine Plausibilität hin überprüfen müssen. Rechtsanwalt Diler ist zuversichtlich, dass bestimmte Vermittler-Firmen auch liquide genug sind, um die Schadensersatzansprüche befriedigen zu können.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für die BWF Stiftung: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

 

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BWF Stiftung: Polizei nimmt vier mutmaßliche Betrüger fest

Der Verdacht, dass die Anleger der BWF-Stiftung betrogen wurden, erhärtet sich. Am 2. September 2015 hat die Polizei drei Männer und eine Frau in Berlin, Teltow und in der Nähe vom Köln festgenommen. Sie sollen rund 6.000 Anleger mutmaßlich um einen zweistelligen Millionenbetrag geprellt haben. Nach Polizeiangaben sollen die Festgenommenen die Köpfe hinter dem mutmaßlichen Anlagebetrug sein.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs, Urkundenfälschung und Verstoß gegen das Kreditwesengesetz dauern an.

Schon im Februar wurden bei einer groß angelegten Razzia mehrere Tonnen Gold sichergestellt. Allerdings soll nur ein kleiner Teil davon tatsächlich echtes Gold sein. Ob und wann die Anleger etwas von ihrem Geld, das sie in dieses vermeintliche Gold der BWF-Stiftung investiert haben, wiedersehen werden, ist ungewiss. Denn die Finanzaufsicht BaFin gab der BWF Stiftung zwar schon Ende Februar auf, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln und die angenommenen Gelder an die Anleger zurückzuzahlen. Doch bisher haben die Anleger keinen Cent gesehen. Denn für die Vermögensverwaltung der BWF Stiftung war als Trägerverein der Bund Deutscher Treuhandstiftungen (BDT) verantwortlich. Und der hat inzwischen Insolvenz angemeldet.

Für die Anleger bedeutet das, dass sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden müssen. „Nach derzeitigem Stand ist aber nicht davon auszugehen, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Forderungen der Gläubiger komplett zu bedienen. Um nicht auf den finanziellen Verlusten sitzen zu bleiben, sollten die Anleger daher ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und auch Schadensersatzansprüche geltend machen“, sagt Thomas Diler, Rechtsanwalt der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg in Bremen.

Die Schadensersatzansprüche können sich gegen die Verantwortlichen der BWF Stiftung und dem Bund Deutscher Treuhandstiftungen richten. „Sie haben ohne die nötige Erlaubnis ein Einlagengeschäft betrieben und haben damit ein Schutzgesetz verletzt. Dadurch stehen sie auch persönlich in der Haftung“, erklärt Rechtsanwalt Diler. Darüber hinaus kommen auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler wegen fehlerhafter Anlageberatung in Betracht. Sie hätten die Anleger nicht nur über die Risiken der Geldanlage umfassend aufklären müssen, sondern auch die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. „Unseren Recherchen nach sind bestimmte Vermittlerfirmen in der Lage, den Anlegern den Schaden zu ersetzen“, so Rechtsanwalt Diler.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für die BWF Stiftung: Rechtsanwalt Thomas Diler,Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

 

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„Das wirtschaftliche Ergebnis des geschlossenen Vergleichs bewerte ich als sehr gut im Sinne der ehemaligen Aktionäre der Schering“, sagt Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Kanzlei Sommerberg, der am Vergleichsschluss im Prozess als Rechtsvertreter mehrerer zwangsausgeschlossener Minderheitsaktionäre beteiligt war.

Der Vergleichsabschluss erfolgte bei dem Landgericht und Kammergericht Berlin. Hier finden Sie einen Bericht des Nachrichtenmagazins Focus zum Thema: http://www.focus.de/finanzen/boerse/nachschlag-fuer-schering-uebernahme-aktionaere-bekommen-ueber-200-millionen-euro_id_4908678.html

Der Verfahrensbevollmächtigte Sommerberg-Anwalt Hasselbruch: „Unsere Erfahrung mit solchen Vergleichen in Spruchverfahren ist positiv.“ Mit einem schnellen Vergleich wird ein für alle Parteien verbindliches Ergebnis erzielt und die ansonsten oft jahrelange oder sogar jahrzehntelange Verfahrensdauer wird damit abgekürzt.

 

 


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