Darlehnswiderruf: Widerrufsbelehrungen dieser Finanzhäuser stehen auf dem Prüfstand

Nachfolgend finden Sie eine Auflistung derjenigen Finanzinstitute (Banken, Sparkassen, Versicherungen), deren Widerrufsbelehrungen wir bereits auf Fehlerhaftigkeit geprüft haben.

  • AXA Lebensversicherung AG
  • BHW Bausparkasse
  • BW-Bank
  • Commerzbank /Dresdner Bank
  • Deutsche Apotheker- und Ärztebank
  • Deutsche Bank
  • DKB Bank
  • DSL Bank
  • Duna Vereinigte Lebensversicherung
  • Hypo
  • HSH Nordbank
  • ING DiBa
  • Postbank
  • R+V Lebensversicherung AG
  • Signal Iduna
  • Sparkassen
  • Sparda-Bank
  • Volksbanken, Genossenschaftsbanken und Raiffeisenbanken
  • sowie weitere Kreditinstitute

Das Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg ist im Bankenrecht tätig und konnte ermitteln, dass viele Widerrufsbelehrungen falsch sind. Die Widerrufsfristen laufen daher nicht und die Kunden können noch den Widerruf erklären und auf diese Weise aus ihren teuren Krediten sofort aussteigen.

Sie wollen wissen, ob auch Sie diese Möglichkeit haben? Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne. Ihr Ansprechpartner ist Herr Rechtsanwalt André Krajewski, Tätigkeitsschwerpunkt: Bankrecht. Telefon: 0421 / 301 679 0 . E-Mail: andre.krajewski@sommerberg-llp.de

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Darlehens-Widerruf berechtigt: Kanzlei Sommerberg gewinnt gegen Landesbank Baden-Württemberg

Landgericht Ravensburg hat geurteilt (Aktenzeichen 2 O 243/16): Der Bankkunde konnte seine Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auch noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen.
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Darlehens-Widerruf durchgesetzt: Raiffeisenbank muss Immobilienkredit rückabwickeln

Kanzlei Sommerberg LLP hat erneut einen Darlehens-Widerruf durchgesetzt. Der Mandant erhält eine Nutzungsentschädigung von 65.000 Euro und kann jetzt aus seinem teuren Darlehen aussteigen.
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Future Business KGaA (FuBus): Forderungen können bis zum 2. Dezember beim Insolvenzverwalter angemeldet werden

Anleger der insolventen Future Business KGaA haben länger Zeit, um ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter einzureichen. Das Amtsgericht Dresden hat die Frist bis zum 2. Dezember 2014 verlängert. Darüber hinaus wurde auch die Gläubigerversammlung auf den 18. Dezember verschoben.

Grund für die Verschiebungen sind die zahlreichen Versammlungen der Inhaber der Orderschuldverschreibungen, die voraussichtlich Ende Oktober abgeschlossen sind. Daher wäre die Zeit für die Forderungsanmeldung zu knapp gewesen.

„Für die geschädigten Anleger geht es jetzt darum, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht anzumelden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

Allerdings ist nach derzeitigem Stand nicht davon auszugehen, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden sein wird, um die Forderungen aller Gläubiger zu bedienen. Wie hoch die Insolvenzquote tatsächlich sein wird, ist derzeit noch offen. Der Insolvenzverwalter geht derzeit von einer Quote in Höhe von bis zu 20 Prozent aus. Den Anlegern drohen also erhebliche finanzielle Verluste. Daher rät Rechtsanwalt Diler, auch Schadensersatzforderungen prüfen zu lassen.

„In Betracht kommen besonders Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung“, so Diler. Diese können geltend gemacht werden, wenn die Angaben in den Emissionsprospekten unvollständig oder falsch sind. „Ist das der Fall, kann das Geschäft komplett rückabgewickelt werden“, erklärt Diler. Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn die Anleger hätten im Beratungsgespräch umfassend über alle Risiken ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen.

„Die Forderungen zur Insolvenztabelle und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sind völlig getrennt voneinander zu betrachten und parallel möglich. Daher sollten die geschädigten Anleger auch nicht den Ausgang des Insolvenzverfahrens abwarten, wenn sie ihre Schadensersatzansprüche durchsetzen wollen, sondern umgehend handeln. Denn es könnte auch Verjährung der Ansprüche eintreten“, erläutert Diler.

Derzeit laufen immer noch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dresden gegen Verantwortliche der FuBus / Infinus-Gruppe wegen des Verdachts auf Anlagebetrug. Im Zuge der Ermittlungen wurden auch Vermögenswerte beschlagnahmt. Sollte sich der Verdacht bestätigen, kommen weitere rechtliche Schritte in Betracht. Anleger haben auch die Möglichkeit, sich der Interessengemeinschaft anzuschließen.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Infinus und Future Business: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

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Future Business KGaA (FuBus): Anlegern drohen Verluste von rund 80 Prozent

Eine Insolvenzquote von rund 20 Prozent und eine erste Teilausschüttung in 2015 stellte Insolvenzverwalter Bruno Kübler den geschädigten Anlegern bei der Gläubigerversammlung der insolventen Infinus-Mutter Future Business KGaA am 18. Dezember in Dresden in Aussicht.
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Future Business (FuBus): Genussrechte im Insolvenzverfahren keine nachrangigen Forderungen

Die Inhaber der Future Business KGaA (FuBus)-Genussrechte dürfen darauf hoffen, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Wie der Insolvenzverwalter Bruno Kübler am 8. Oktober bei der Gläubigerversammlung in Dresden mitteilte, sehe er die Genussrechte nicht als nachrangig an und stützt sich dabei auf ein entsprechendes Gutachten.

In eigener Sache: Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski zum „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ ernannt

Wegen besonderer praktischer Erfahrungen und besonderer theoretischer Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen am 22. Oktober 2014 Herrn Rechtsanwalt André Krajewski von der Sommerberg LLP die Befugnis erteilt, die Bezeichnung „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ zu führen.

 


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Widerruf Darlehensvertrag: Kunden von Banken und Sparkassen können Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurückverlangen

Viele Kreditnehmer melden sich auch bei der Kanzlei Sommerberg, weil sie eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von ihrer Bank oder Sparkasse wieder zurückfordern möchten.

Die Vorfälligkeitsentschädigungen bewegen sich sehr oft im fünfstelligen Bereich. Die Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung ist tatsächlich in vielen Fällen noch möglich.

Falls ein Darlehensvertrag bereits aufgrund Kündigung abgewickelt ist und der Kreditnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank bezahlt hat, schließt dies einen späteren wirksamen Widerruf und die Rückforderung der schon gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nicht automatisch aus. „Ich freue mich, dass auch die Rechtsprechung unsere Sichtweise mittlerweile bestätigt hat, wonach Banken und Sparkassen bei falschen Widerrufsbelehrungen auch noch im Nachhinein an ihre Kunden die schon gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurück erstatten müssen“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.

Zuletzt hat das Landgericht Karlsruhe mit einem verbraucherfreundlichen Urteil vom 11. April 2014 (Aktenzeichen: 4 O 395/13) richtig entschieden, dass ein Bankkunde eine bereits an die Bank geleistete Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurückverlangen kann. Grund: Die Widerrufsbelehrung in dem Kreditvertrag war falsch und der Kunde durfte auch noch nach Vertragskündigung deswegen den Widerruf erklären. Bei Widerruf muss aber keine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt werden.

Dies bedeutet, die Bank hat die Vorfälligkeitsentschädigung zu Unrecht kassiert und muss sie wieder herausgeben. Die Bank wurde in dem Fall verurteilt, an den Kunden die Vorfälligkeitsentschädigung von 11.115,81 Euro nebst 12,25 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 27. Dezember 2012 zu erstatten.

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New Capital Invest (NCI): Fünf Gesellschaften insolvent

Malte Hartwieg hatte Insolvenzanträge für seine Gesellschaften angekündigt und hat sie auch gestellt. Das Amtsgericht München hat inzwischen über fünf Gesellschaften von New Capital Invest die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Betroffen davon sind nicht nur die drei Fonds NCI Oil & Gas USA 11, NCI Oil & Gas USA 16 und NCI Oil & Gas USA 19, sondern auch die New Capital Invest Management GmbH (Az.: 1500 IN 2870/14) und die die NCI New Capital Invest Oil & Gas USA Asset Management GmbH (Az.: 1542 IN 2875/14). Nachdem bereits vor einigen Monaten die Ausschüttungen für einige NCI-Fonds und auch für diverse Emirates-Fonds des Emissionshauses Selfmade Capital ausgeblieben sind, spitzt sich die Situation für die Anleger jetzt immer mehr zu. Sie müssen den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten.

„Leider hat es sich nicht ausgezahlt darauf zu vertrauen, dass die verschwundenen Anleger-Gelder wieder auftauchen. Die Nachforschungen hat Malte Hartwieg, der Chef der Emissionshäuser New Capital Invest und Selfmade Capital, inzwischen eingestellt. Nun folgen stattdessen die Insolvenzanträge. Die betroffenen Anleger sollten jetzt unbedingt handeln und ihre Ansprüche geltend machen“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

Sollte ausreichend Masse vorhanden sein, um die regulären Insolvenzverfahren zu eröffnen, geht es natürlich auch darum, die Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter anzumelden. „Es geht aber auch darum, die Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Denn ob im Insolvenzverfahren genügend Masse vorhanden ist, um die Forderungen alle Gläubiger zu bedienen, ist zweifelhaft“, so Rechtsanwalt Krajewski.

Schadensersatzansprüche können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder aus Prospekthaftung entstanden sein. Krajewski: „Die Anleger hätten umfassend über alle Risiken aufgeklärt werden müssen. Auch eine Aufklärung, dass die Vertriebsplattform dima24 ebenso Malte Hartwieg gehört oder inzwischen gehörte wie die Emissionshäuser wäre nötig gewesen. Darüber hinaus müssen auch die Prospektangaben vollständig und richtig sein. Tauchen hier Fehler auf, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.“

Zudem laufen nach wie vor die staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug. „Sollte sich der Verdacht bestätigen, könne auch deliktische Regressansprüche geltend gemacht werden“, erklärt Krajewski.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Selfmade Capital, New Capital Invest, dima24: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, Andre.Krajewski@sommerberg-llp.de

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Selfmade Capital Holding GmbH: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Über die Selfmade Capital Holding GmbH ist am Amtsgericht München am 9. Oktober offenbar das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az.: 1507 IN 2926/14).
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Insolvenzanträge für New Capital Invest (NCI) Fonds

Für die Anleger der New Capital Invest (NCI) Fonds USA 11, USA 16 und USA 19 scheinen die schlimmsten Befürchtungen wahr zu werden. Für die drei Fonds wurde offenbar Insolvenz angemeldet.
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Größter Erfolg 2014 zum Schutz der Aktionärsrechte: Ehemalige Mannesmann/Vodafone-Aktionäre erhalten zusätzliche Abfindungszahlung von über 74 Millionen Euro

Das Landgericht Düsseldorf hat aktuell eine höhere Barabfindung für die mittlerweile zwangsausgeschlossenen Aktionäre der damaligen Mannesmann AG (Vodafone AG) festgesetzt.

„Die Vodafone Deutschland GmbH muss rechnerisch einen Gesamtbetrag von über 74 Millionen Euro an die Minderheitsaktionäre nachentrichten, wenn der Gerichtsspruch bestandskräftig wird“, erklärt Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg, der an dem Verfahren auf Aktionärsseite beteiligt war.

Im Jahr 2001 unterwarf die Vodafone Deutschland GmbH mittels eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die im Mobilfunksektor tätige Mannesmann AG, die später umfirmiert wurde in Vodafone AG. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sah vor, dass die Mannesmann AG ihren gesamten Gewinn an die Vodafone Deutschland GmbH abzuführen hatte. Als Kompensation für die damit verbundene Rechtsbeeinträchtigung hat die Vodafone Deutschland GmbH den Minderheitsaktionären der Mannesmann AG eine Barabfindung von 206,53 Euro je Aktie zugesagt.

Im folgenden Jahr 2002 übernahm die Vodafone Deutschland GmbH dann im Wege eines sog. Squeeze-Out auch die bis dahin noch gehaltenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Mannesmann AG. Der dem Zwangsausschluss zugrunde liegende Hauptversammlungsbeschluss der Mannesmann AG sah eine Barabfindung je Aktie in Höhe von 217,91 Euro vor. Die Vodafone Deutschland GmbH erhöhte diese Barabfindung später noch um 10,60 Euro auf 228,51 Euro.

Mehrere Mannesmann-Minderheitsaktionäre haben gegen die festgelegten Barabfindungen gerichtliche Schritte eingeleitet. Begründung der Aktionäre: Die Barabfindungen sind zu niedrig und müssen mittels Spruchs des zuständigen Landgericht Düsseldorf auf einen angemessenen Betrag erhöht werden, der dem wahren Gegenwert der Mannesmann-Aktien entspricht. Mit dieser Argumentation reichte auch Rechtsanwalt Hasselbruch als Verfahrensbevollmächtigter einer betroffenen Aktionärin Spruchantrag ein.

Das Landgericht Düsseldorf kam zu dem Schluss, dass aufgrund des ermittelten Unternehmenswertes den Minderheitsaktionären eine höhere Abfindung zuzusprechen ist, nämlich hinsichtlich des Unternehmensvertrages 229,58 Euro und hinsichtlich des Squeeze-Out 251,31 Euro je Aktie. Da sich zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 11. Juni 2002, die den Squeeze-Out-Beschluss gefasst hat, insgesamt noch rund 1.976.122 Aktien in Streubesitz befanden, ergibt sich rechnerisch eine Gesamtnachzahlung von über 74 Millionen Euro, so das Landgericht Düsseldorf in seinen am 5. August bzw. 3. September 2014 gefassten Erhöhungsbeschlüssen.

Die Vodafone Deutschland GmbH kann gegen die Beschlussfassung des Gerichts noch Beschwerde einlegen.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2014 – 33 O 1/07 [AktE] wegen Ausschluss der Minderheitsaktionäre

LG Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2014 – 33 O 55/07 [AktE] wegen Unternehmensvertrag

 

 


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Prozesserfolg: Landgericht Mannheim gibt unserem Antrag auf Nachzahlung für ehemalige Aktionäre der Actris AG statt

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Solarfonds SolEs 21 und SolEs 22: Ausschüttungen nicht zu erwarten

Solarenergie ist eine saubere Sache. Und eine nachhaltige Investition. Das dachten sich wohl auch die Anleger, die in die Solarfonds SolEs 21 und SolEs 22 des Emissionshauses Voigt & Collegen investiert haben. Allerdings machte die spanische Politik den Anlegern einen Strich durch die Rechnung. Mit Ausschüttungen aus den spanischen Anlagen sei nicht zu rechnen, berichte das „fondstelegramm“.

Erneuerbare Energien waren auch in Spanien auf dem Vormarsch und wurden entsprechend staatlich gefördert. Doch zuletzt wurde diese Förderung von der spanischen Regierung immer weiter reduziert und zudem auch eine Stromsteuer eingeführt. „Diese Maßnahmen belasten natürlich das Ergebnis der Solarfonds SolEs 21 und SolEs 22, die erheblich in Solaranlagen in Spanien investiert haben. Aber regenerative Energiequellen sind nach wie vor in einem großen Maß von staatlichen Subventionen abhängig. Das bekommen auch die Anleger zu spüren“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler, Experte für geschlossene Fondsbeteiligungen bei der Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg.

Mit den Anteilen an den Solarfonds SolEs 21 und SolEs 22 haben die Anleger unternehmerische Beteiligungen erworben, die nicht nur Aussichten auf Rendite bieten, sondern auch enorme Risiken bergen. Dazu gehören beispielsweise die sich wandelnden Gesetze und Regelung zur Förderungen regenerativer Energien. Für die Anleger kann am Ende auch der Totalverlust des investierten Geldes stehen. „Über diese Risiken müssen die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung umfassend aufgeklärt werden. Wurden die Risiken verschwiegen, kann das zu Ansprüchen auf Schadensersatz führen“, erklärt Rechtsanwalt Diler.

Schadensersatzansprüche entstehen auch, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt unvollständig, falsch oder auch nur irreführend sind. „Daher können auch die Prospekte unter die Lupe genommen werden. Möglicherweise wurden hier schon ganz falsche Erwartungen geweckt“, so Diler.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner Solarfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

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S&K-Fonds: Sommerberg-Mandant erhält 11.000 Euro als Vergleichszahlung

Einigung statt Urteil wegen gescheiterter S&K-Geldanlage: Anlegerverfahren vor dem Landgericht Hildesheim (Aktenzeichen 6 O 230/13) wegen Falschberatung endet im Verhandlungstermin mit Vergleich.

Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg berichtet von dem Fall:

Wir haben für einen Mandanten, dem ein freier Berater eine Beteiligung an dem S&K Investment Fonds vermittelt hat, Schadensersatz geltend gemacht. Erst nachdem es in Sachen S&K wegen mutmaßlichen Anlegerbetrugs zu einer Razzia und Verhaftungen gekommen ist, wurde dem Anleger bewusst, wie riskant seine auf Empfehlung des Beraters erworbene S&K-Beteiligung ist. Vor allem fühlte sich der Anleger falsch beraten, da er seiner Darstellung zufolge nicht über das Totalverlustrisiko hingewiesen worden sei.

Unsere Kanzlei wurde darauf hin mit der Durchsetzung einer Schadensersatzforderung wegen Aufklärungspflichtverletzung beauftragt. Nachdem der Berater den Schaden nicht freiwillig regulieren wollte, haben wir Klage eingereicht.

Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht Hildesheim lenkte der Berater dann jedoch ein. Wir konnten hier im Vergleichswege eine Einigung erzielen, wonach unser Mandant zur Abgeltung seines Schadens eine Zahlung von 11.000 Euro erhält.

 

 


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Das Amtsgericht Plettenberg hat entschieden, dass die Forderung des Insolvenzverwalters des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen eine Fondsanlegerin unbegründet ist. Mit Urteil vom 11. August 2017 hat das Gericht die Klage des S&K-Insolvenzverwalters Dr. Achim Ahrendt daher abgewiesen (Az. 1 C 45/17).
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S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg übernimmt für zahlreiche Anleger die Verteidigung gegen Klagen des S&K-Insolvenzverwalters

„Wir sind der Ansicht, dass die Klagen des S&K-Insolvenzverwalters unbegründet sind, da kein Anspruch auf Rückforderung von Ausschüttungen gegen die S&K-Fondsanleger besteht“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.
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Future Business (FuBus): Genussrechte im Insolvenzverfahren keine nachrangigen Forderungen

Die Inhaber der Future Business KGaA (FuBus)-Genussrechte dürfen darauf hoffen, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Wie der Insolvenzverwalter Bruno Kübler am 8. Oktober bei der Gläubigerversammlung in Dresden mitteilte, sehe er die Genussrechte nicht als nachrangig an und stützt sich dabei auf ein entsprechendes Gutachten.

Ursprünglich wurde davon ausgegangen, dass die Genussrechte im Insolvenzverfahren nachrangig zu behandeln seien. Doch eine entsprechende Vertragsklausel sei ungültig, erklärte Kübler. Durch diese Kehrtwende dürfen die betroffenen Anleger jetzt auf eine gewisse Quote im Insolvenzverfahren hoffen. Endgültig muss diese Entscheidung allerdings noch nicht sein. Es sei durchaus möglich, dass andere Gläubiger sich dagegen wehren werden, da ihr Stück vom Kuchen dadurch kleiner werde.

„Die Entscheidung ist für die Genussrechte-Gläubiger natürlich erfreulich. Dennoch müssen sie mit finanziellen Verlusten rechnen. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um alle Forderungen zu bedienen“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg.

Daher rät der Rechtsanwalt sowohl den Genussrechte-Gläubigern aber auch den Inhabern der Orderschuldverschreibungen und Nachrangdarlehen, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. „Das ist sinnvoller als alle Hoffnung auf das Insolvenzverfahren zu setzen“, so Diler. Ansprüche auf Schadensersatz können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. So hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung über die Risiken umfassend informiert werden müssen. Darüber hinaus kommen auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht, falls die Angaben in den Emissionsprospekten unvollständig, nicht wahrheitsgemäß oder irreführend waren.

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Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

König & Cie. Renditefonds 56 Produktentanker I: Beide Schiffe vor der Insolvenz

Die beiden Schiffe MT King Everest und MT King Ernest bilden den König & Cie. Renditefonds 56 Produktentanker I. Über beide Schiffsgesellschaften wurde am Amtsgericht Meppen nach Angaben des „fondstelegramm“ Insolvenzantrag gestellt. Die betroffenen Anleger müssen den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten.

Das Emissionshaus König & Cie. hatte den Schiffsfonds 2007 aufgelegt. Für die Anleger verlief ihre Beteiligung allerdings nicht nach Wunsch. Auch ein Sanierungsversuch im Jahr 2011 half am Ende nichts. Nun steht die Insolvenz vor der Tür und die Anleger stehen vor einem finanziellen Scherbenhaufen, da ihnen der Totalverlust ihres investierten Geldes droht. Möglicherweise werden auch bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückgefordert.

In dieser schwierigen Lage empfiehlt Rechtsanwalt Thomas Diler den Anlegern, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf Prospekthaftungsansprüche gegen Prospektverantwortliche zu richten. „Für die Anleger kann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ein Prospekthaftungsanspruch in Betracht kommen, der mit der richtigen Begründung gegenüber den verantwortlichen Gründungsgesellschaftern geltend zu machen ist. Der Prospekt muss dafür wesentlich falsch sein. Genau dafür haben wir entsprechende Erkenntnisse“, erklärt der Experte für geschlossene Fondsbeteiligungen der Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).