Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Landgericht Wuppertal fällt wichtiges Urteil für Fondsanleger: Über 100.000 Euro Schadensersatz für Mandanten der Kanzlei Sommerberg

Anleger kann Regress in Form der Rückabwicklung seines Fondserwerbs verlangen wegen schuldhafter Falschberatung der Commerzbank AG zum CFB-Fonds 168 (CFB Schiffsfonds Twins 2).

Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 30. Juni 2014 (Az. 3 O 304/13) entschieden, dass die Commerzbank AG einem von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretenen geschädigten Fondsanleger umfassenden Schadensersatz zu leisten hat.

Begründung: Die Bank hat ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Beratungskunden verletzt, weil sie den Kunden nicht bezüglich Art der Ausschüttungen und der damit verbundenen Risiken informiert hat.

Die Bank wurde deswegen verurteilt, dem klagenden Anleger insgesamt 101.583,64 Euro nebst Zinsen zu erstatten für die Übertragung einer Beteiligung des Klägers am CFB-Fonds 168 (CFB-Schiffsfonds Twins 2). Außerdem hat die Bank den Kläger von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen und den überwiegenden Teil der Prozesskosten zu tragen.

Der Kläger war ursprünglich Kunde bei der damaligen Dresdner Bank AG, deren Rechtsnachfolgerin die heutige Commerzbank AG ist. Anlässlich einer größeren Erbschaft ließ sich der Kläger 2008 von seiner Bank über Anlagemöglichkeiten beraten. Auf Empfehlung der Bankberater erwarb der Kläger dann für einen Gesamtanlagebetrag von 150.000 US-Dollar zuzüglich 5 Prozent Agio, umgerechnet 121.422 Euro, Fondsanteile am CFB-Fonds 168.

Bei diesen Fondsanteilen handelt es sich um Kommanditbeteiligungen an den zum CFB-Fonds 168 gehörenden Schiffsbetriebsgesellschaften Nautessa KG und Naulumo KG. Der Kläger erhielt aus den Beteiligungen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 19.838,36 Euro.

Der Kläger fühlte sich im Nachhinein wegen der Geldanlage in den CFB-Fonds 168 falsch beraten. Er wandte sich an die Anlegerkanzlei Sommerberg, die für den Anleger Schadensersatzklage wegen Falschberatung einreichte.

Das Landgericht Wuppertal hat der Klage überwiegend stattgegen und geurteilt, dass die Commerzbank AG dem Kläger wegen Verletzung der sich aus dem Anlageberatungsvertrag ergebenden Pflichten schadensersatzpflichtig ist. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Berater von der Bank über den Umstand, dass es sich bei den Ausschüttungen aus dem Fonds an die Anleger teilweise um Rückerstattungen des investierten Kapitals handelt und eine Rückforderung dieser Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB somit möglich ist, schuldhaft nicht aufgeklärt haben.

Die Natur der Ausschüttungen als teilweise Kapitalrückzahlungen und ein damit verbundenes Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB stellt eine im Rahmen der Anlageentscheidung relevante Tatsache dar, über die der Anlageinteressent daher aufzuklären ist. Dies gilt insbesondere, wenn nach der Struktur des jeweiligen Fonds jeder Ausschüttung systemimmanent das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung innewohnt, so das Landgericht Wuppertal unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Auch im Fall des CFB-Fonds 168 ist nach Beurteilung des Landgericht Wuppertal von einer Aufklärungspflicht bezüglich der Art der Ausschüttungen sowie der damit verbundenen Risiken auszugehen. Denn aus dem Fondsprospekt ergibt sich, dass es sich bei den vorgesehenen Ausschüttungen zum Teil um Rückzahlungen des geleisteten Kapitals handelt.

Der Aufklärungspflicht steht auch nicht entgegen, so das Gericht weiter, dass die Kommanditistenhaftung durch die im Handelsregister eingetragen Haftungssumme begrenzt ist. Eine oberflächliche Lektüre des Fondsprospektes suggeriert zwar, dass eine Haftung auf 10 Prozent der geleisteten Gesamteinlage beschränkt sei.

Selbst eine solche Haftungsbegrenzung ist nach richtiger Beurteilung des Landgerichts Wuppertal aber gerade nicht geeignet, die Aufklärungsrelevanz der als teilweise Kapitalentnahmen erfolgenden Ausschüttungen in Frage zu stellen. Denn zum einen entsteht nach wie vor bei einem unwissenden Anleger eine fehlerhafte Vorstellung über die Rentabilität der Anlage. Zum anderen ist auch bei einer Beschränkung der Haftung eine Rückforderung in erheblichem Umfang, vorliegend in Höhe von 15.000 Euro bei einer Beteiligung in Höhe von 121.422 Euro möglich.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtkräftig.

 

 


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Wir begrüßen die strafbehördlichen Ermittlungen und hoffen, dass die Staatsanwaltschaft möglichst zeitnah den Verbleib der Kundengelder aufklärt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg, die zahlreiche der geschädigten Fondsanleger vertritt.

Herr Krajewski weiter: „Wenn sich der Verdacht des Anlegerbetruges bestätigt, können die verletzten Fondsanleger auch deliktische Regressansprüche gegen die Verantwortlichen durchsetzen.

 

 


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Über 11 Millionen Euro Zusatz-Abfindung. Landgericht Frankfurt am Main trifft Entscheidung im Streit um die richtige Abfindungshöhe der zwangsausgeschlossenen Wella-Aktionäre.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22. Juli 2014 in dem gerichtlichen Spruchverfahren wegen des Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Wella AG die angemessene Barabfindung mit 86,26 Euro je Vorzugsaktie und mit 85,77 Euro je Stammaktie der Wella AG festgesetzt (Az. 3-05 O 277/07).

„Dies führt zu erheblichen Zusatzzahlungen an unsere Mandanten und viele weitere betroffene Minderheitsaktionäre der Wella AG“, so der Kommentar zur Gerichtsentscheidung von Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, der Verfahrensvertreter auf Antragstellerseite ist.

Im Jahr 2005 beschloss die Hauptversammlung der Wella AG auf Verlangen des Wella-Hauptaktionärs Procter & Gamble den zwangsweisen Ausschluss der Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft. Im Jahr 2007 wurde dieser auch als „Squeeze-out“ bezeichneter Ausschluss durchgeführt. Nach den aktienrechtlichen Regelungen mussten die Minderheitsaktionäre ihre Wella-Aktien an Procter & Gamble übertragen. Als Gegenwert für die Aktienübertragung hat Procter & Gamble den betroffenen Minderheitsaktionären eine Barabfindung geleistet.

Die Höhe dieser Barabfindung erachtete Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg für unangemessen niedrig und hat für mehrere von ihm vertretene Wella-Aktionäre, die von dem Zwangsausschluss betroffen waren, die Einleitung eines gerichtlichen Spruchverfahrens zur Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt.

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