Sommerberg Anlegerrecht - Immobilien

BGH: Banken müssen über Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufklären

Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg begrüßt die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH): „Der BGH hat mit seinen Entscheidungen zu den offenen Immobilienfonds die Rechte geprellter Fondsanleger nachhaltig gestärkt.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich am 29. April 2014 in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.

Die klagenden Anlegerinnen erwarben in beiden Verfahren im März 2008 (XI ZR 477/12) bzw. im Juli 2008 (XI ZR 130/13) nach Beratung durch die beklagte Bank jeweils Anteile an einem offenen Immobilienfonds. Die Fondsgesellschaft setzte im Oktober 2008 die Rücknahme der Anteile gemäß § 81 InvG aus. Die Klägerinnen wurden in beiden Fällen in den Beratungsgesprächen nicht auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen, sogenanntes Schließungsrisiko. Sie beanspruchen im Wege des Schadensersatzes das investierte Kapital unter Abzug eines erzielten Veräußerungserlöses bzw. erhaltener Ausschüttungen zurück.

Während die Klage in der Sache XI ZR 477/12, zuletzt beim OLG Dresden, in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, wurde ihr in der Sache XI ZR 130/13 erstinstanzlich stattgegeben und die Berufung der Beklagten bei dem OLG Frankfurt am Main zurückgewiesen.

BGH: Bank muss ungefragt über Aussetzung der Anteilsrücknahme aufklären

Der BGH entschied nun im Sinne der Bankkunden und stellte fest, dass eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären muss.

Kennzeichnend für regulierte Immobilien-Sondervermögen ist, dass die Anleger gemäß § 37 InvG aF ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit liquidieren, d. h. zu einem im Gesetz geregelten Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben können, so der BGH weiter. Die in § 81 InvG aF geregelte Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, stellt dementsprechend ein während der gesamten Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko dar, über das der Anleger informiert sein muss, bevor er seine Anlageentscheidung trifft. Ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist, spielt für die Aufklärungspflicht der Bank keine Rolle.

Der BGH weist darauf hin, dass Anleger ihre Anteile an einem offenen Immobilienfonds zwar auch während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme weiterhin an der Börse veräußern können. Dies stellt angesichts der dort möglichen Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente aber kein Äquivalent zu der Möglichkeit dar, die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurück zu geben.

Auf die Frage, ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme den Interessen der Anleger dient, kommt es nach Meinung des BGH für die Aufklärungspflicht der Bank nicht an. Die vorübergehende Aussetzung der Anteilsrücknahme soll der Gefahr einer wirtschaftlich nicht sinnvollen Verwertung des Fondsvermögens in einer Krisensituation vorbeugen. Da die Aussetzung jedoch dem Liquiditätsinteresse der Anleger entgegensteht, ist hierüber vor der Anlageentscheidung aufzuklären.

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg vertritt zahlreiche Anleger, die auf Empfehlung ihrer Bank Geld in offene Immobilienfonds angelegt haben, bei denen es dann aufgrund von Liquiditätsproblemen zu einer Fondsschließung gekommen ist.

Es handelt sich um die Fonds Degi International und Degi Europa, AXA Immoselect, KanAm Grundinvest, Morgen Stanley P2 Value, CS Euroreal, SEB ImmoInvest sowie um den Fonds Premium Manangement Immobilien-Anlagen (PMIA).

Schätzungen zufolge wurden mehreren Hunderttausend Kleinanlegern Anteile an diesen offenen Immobilienfonds verkauft. Viele Anleger haben mit den Fonds große Verluste gemacht. Die Börsenpreise für mehrere Fonds sind teilweise im zweistelligen Prozentbereich eingebrochen.

Sommerberg-Anwalt Krajewski: „Wir haben bereits in der Vergangenheit für unsere Mandanten Schadensersatz verlangt mit der Begründung, dass die Bank es versäumt hat, über das ungewollte Schließungsrisiko aufzuklären. Für viele Anleger konnten wir mit dieser Argumentation zwar eine Schadensregulierung durchsetzen. In anderen Fällen lehnten die Banken aber rigoros Schadensersatzzahlungen ab, weil angeblich nicht über das Schließungsrisiko habe aufgeklärt werden müssen. Das ist aber falsch, wie der BGH nun entschieden hat. Die Entscheidungen des BGH werden insofern die Durchsetzung der Schadensersatzforderungen erheblich erleichtern.

 


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Zum Fall NCI Capital, Malte Hartwieg und dima24.de

Zahlreiche private Anleger haben Geld investiert in Fonds von NCI New Capital Invest, Euro Grundinvest und Panthera sowie Selfmade Capital. Die Anleger befürchten nun ihren Geldverlust im Zusammenhang mit dem Firmengeflecht des Malte André Hartwieg. Wir sind mit der Rückgewinnung des Anlegerkapitals für unsere Mandanten befasst.

Hinter diesen Firmen steht offenbar der Finanzmakler Malte André Hartwieg, der etwa an NCI Capital über seine Firma Nitro Invest beteiligt sein soll. Hartwieg ist auch Geschäftsführer von NCI, ebenso bei Selfmade Capital. Die Geldanlagen wurden teils durch die Vertriebsplattform dima24.de vertrieben, auch dort war Hartwieg bis vor kurzem Geschäftsführer.

Zahlungsprobleme bei Fonds

Nun stellt sich die Frage nach dem Verbleib von Anlegergeldern. Denn bei den vom Emissionshaus NCI New Capital Invest aufgelegten NCI-Fonds 9, 11, 16 und 19 ist es zu Zahlungsproblemen gekommen. Anleger bekommen nicht mehr die geplanten Ausschüttungen. Genau so brisant ist die Lage bei den Selfmade Capital-Fonds Emirates 1 bis 7: Auch hier offenbar Zahlungsprobleme.

Wo ist das Geld der Anleger?

Anlegeranwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg stellt die entscheidende Frage: „Was ist mit dem von den Anlegern investierten Fondskapital geschehen?“ Eine konkrete Antwort bekommen die Anleger der benannten Fonds nicht. Offenbar rätseln die Fonds selbst. Skandalöse Zustände.

Totalverlustgefahr

Für die Anleger besteht bei der Anlage in die Kommanditbeteiligungen der NCI Fonds ebenso wie bei den Fonds von Selfmade Capital das Risiko eines Totalverlusts für das angelegte Geld. Anwalt Krajewski rät: „Anleger, die angesichts der merkwürdigen Situation und dem Rätselraten um den Verbleib ihrer Einlage dieses Risiko nicht weiter hinnehmen wollen, sollten handeln.“ Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt bundesweit betroffene Anleger und bereitet für diese die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vor im Zusammenhang mit den Anlagen in die von dima24.de vertriebenen Fonds,  Anlagen von NCI New Invest Capital und den weiteren Fonds wie die Emirates Fonds von Selfmade Capital.

Ansatzpunkte für die Schadensregulierung zugunsten der Anleger ergeben sich aus der Prospekthaftung, aber auch wegen Aufklärungspflichtverletzungen bzw. Falschberatungen Für unsere Mandanten haben wir eine entsprechende juristische Argumentation erarbeitet. Sprechen Sie uns an. Wir beraten und vertreten Anleger deutschlandweit. Unsere Erstberatung ist kostenfrei. Beratungstelefon: 0421 / 301 679 0.

Um welche Firmen geht es?

Vertriebsplattform ist:

dima24.de als Marke der RW Capital Invest GmbH, Geschäftsführer Renate Wallauer

Emissionshäuser sind:

Selfmade Capital Management GmbH, Geschäftsführer Malte Hartwieg

NCI New Capital Invest Management GmbH, Geschäftsführer Malte Hartwieg

PANTHERA Asset Management Consulting GmbH, Geschäftsführer Malte Hartwieg

Euro Grundinvest AG

Fonds sind:

Selfmade Capitel Emirates I GmbH & Co. KG

Selfmade Capitel Emirates II GmbH & Co. KG

Selfmade Capitel Emirates III GmbH & Co. KG

Selfmade Capitel Emirates 4 GmbH & Co. KG

Selfmade Capitel Emirates 5 GmbH & Co. KG

NCI New Capital Invest USA  11 GmbH & Co. KG

NCI New Capital Invest 16 GmbH & Co. KG

NCI New Capital Invest USA  19 GmbH & Co. KG

Euro Grundinvest Fonds

 


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Spruchgericht bestimmt angemessene Barabfindung: Nachzahlung für Aktionäre der hotel.de AG

Mit Beschluss vom 3. April 2014 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 1HKO 7833/12) eine höhere Kompensationsleistung für die Minderheitsaktionäre der hotel.de AG festgesetzt. Das Gericht ist damit den Anträgen von über 60 Aktionären gefolgt. Verfahrensbevollmächtigter auf Aktionärsseite war auch Sommerberg-Anwalt Olaf Hasselbruch, der die rechtlichen Interessen einer Kleinaktionärin in dem Spruchverfahren vertritt.

Die Antragsteller sind Aktionäre der hotel.de AG., die am 25. Mai 2012 einen Beherrschungsvertrag mit der Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH geschlossen hat. Die Antragsteller sind der Ansicht, die in diesem Unternehmensvertrag festgelegte Barabfindung von 23,16 Euro sei zu niedrig. In dem vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth eingeleiteten Spruchverfahren begehren sie daher die gerichtliche Bestimmung einer höheren Barabfindung.

Mit seinem Beschluss hat das Spruchgericht die von der Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH an die außenstehenden Aktionäre auf deren Verlangen zu zahlende angemessene Barabfindung um 90 Cent auf insgesamt 24,06 Euro je Aktie festgesetzt.

Damit wurde den Spruchanträgen gefolgt. Im Übrigen jedoch, soweit die Aktionäre auch einen höheren Ausgleich begehren, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Anträge zurückgewiesen.

Den festgesetzten Abfindungswert von 24,06 Euro hat das Gericht ermittelt, indem es den Unternehmenswert der hotel.de AG zum Stichtag 12. Juli 2012 gemäß § 278 ZPO auf 90.231.322 Euro geschätzt hat, was bei 3.750.000 ausgegebenen Aktien einen diskontierten Wert je Aktie von 24,06 Euro ergibt. Bezogen auf die außenstehenden Aktien ergibt sich laut Gerichtsbeschluss ein absoluter Erhöhungsbetrag von 535.953 Euro.

 


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FHH-Fonds Nr. 39: Kanzlei Sommerberg erwirkt Urteil gegen Finanzdienstleistungsinsitut

Geprellter Anleger bekommt wegen seiner Schiffsfonds-Beteiligung 7.167,50 Euro als Schadensersatz.

Das Landgericht Heidelberg hat ein Finanzdienstleistungsinstitut zum Regress verurteilt (Aktenzeichen: 2 O 244/13).

Zum Fall: Der Kläger, im dem Rechtsstreit vertreten durch die Anlegerkanzlei Sommerberg, war Kunde eines bekannten Finanzdienstleistungsinstituts. Der Kläger hatte unter anderem bei diesem Finanzdienstleistungsinstitut Versicherungen abgeschlossen.

Im März oder April 2008 gab es ein Gespräch zwischen dem Kläger und einem für das Finanzdienstleistungsinstitut tätigen Anlageberater. Infolge dieses Gesprächs erwarb der Kläger im Juli 2008 Kommanditbeteiligungen an den zwei zum FHH Fonds Nr. 39 gehörenden Schiffsbeteiligungsgesellschaften (MS „Andino“ KG und MS „Algarobo“ KG).

Das Investment hat sich wirtschaftlich schlecht entwickelt. Für die Anleger des FHH-Fonds Nr. 39 besteht sogar das Risiko eines Totalverlustes ihres eingesetzten Geldes. Der Kläger fühlt sich von der Finanzdienstleistungsfirma nicht ordnungsgemäß beraten, weil er nicht über dieses Totalverlustrisiko aufgeklärt wurde.

André Krajewski, Rechtsanwalt bei der deutschlandweit tätigen Anlegerkanzlei Sommerberg erklärt: „Der Anleger hat uns dann beauftragt, einen möglichst verlustfreien Ausstieg aus dem Schiffsfonds zu erreichen. Wir haben daraufhin das Schadensersatzurteil für unseren Mandanten erstritten.“

Zum Urteil: Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass der klagende Anleger zu Recht Schadensersatz beanspruchen kann. Die beklagte Finanzdienstleistungsfirma hat einen Betrag von 7.167,50 Euro an den Kläger zu zahlen und der Kläger hat dafür im Gegenzug seine Beteiligung am FHH-Fonds Nr. 39 an das Finanzhaus zu zahlen.

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Anlageberater den Kläger falsch beraten hat. Da der Anlageberater für das Finanzdienstleistungsinstitut tätig war, haftet dieses Finanzdienstleistungsinstitut für die Falschberatung und ist schadensersatzpflichtig. Konkret begründet das Landgericht Heidelberg sein Urteil damit, dass eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlageberatung deswegen vorliegt, weil der Berater es versäumt hat, den Kläger über das bestehende Totalverlustrisiko aufzuklären. Unterbleibt eine solche Risikoaufklärung kann der Kunde Schadensersatz verlangen.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Kläger und Beklagte haben noch die Möglichkeit Berufung gegen das Urteil einzulegen.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für geschlossene Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, info@sommerberg-llp.de

 

 


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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

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Rückabwicklung: Anleger erhält Kapitalerstattung wegen verbotener Rechtsdienstleistung der S&K

Landgericht Frankfurt am Main urteilt: Sommerberg-Mandant hat Anspruch auf Kapitalerstattung wegen Verkauf seiner Lebensversicherung an dubiose S&K-Gesellschaft.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2013 hat das Landgericht Frankfurt am Main die S&K Real Estate Value GmbH verurteilt, einem von der Kanzlei Sommerberg vertretenen Anleger sein verloren geglaubtes Geld in Höhe von 10.237,73 Euro zu erstatten (Az. 2-05 206/13).

Die S&K-Gesellschaft betreibt das Geschäftsmodell des Ankaufs von Lebens- und Rentenversicherungen. Der von der Kanzlei Sommerberg vertretene Anleger hat im Jahr 2009 seine Lebensversicherung an die S&K-Gesellschaft veräußert und im Wege der Abtretung übertragen. Die S&K-Gesellschaft hat darauf hin die Lebensversicherung an die Versicherungsgesellschaft zurückgegeben und den Rückkaufswert in Höhe 10.237,73 Euro kassiert. Diesen Betrag zuzüglich eines weiteren Erhöhungsbetrages wollte S&K nach den Regelungen des „Kaufvertrages“ erst nach einer Dauer von acht Jahren an den Anleger auszahlen.

Im Februar 2013 wurde der Skandal um S&K bekannt. Die Gründer der S&K-Unternehmensgruppe Stephan Schäfer und Jonas Köller werden des Betruges zum Nachteil einer Vielzahl mutmaßlich geprellter Anleger dringend verdächtigt und befinden sich seitdem in Untersuchungshaft.

„Unser Mandant wollte angesichts dieses Skandals nicht länger auf die erst in mehreren Jahren anstehende Auszahlung des versprochenen `Kaufpreises´ für seine Lebensversicherung warten. Mit der von uns erhobenen Klage haben wir daher die Verurteilung von S&K zur sofortigen Zahlung an unseren Mandanten beansprucht“, erklärt Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die geltend gemachte Zahlungsforderung ist nach den Feststellungen des Urteils begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf sofortige Herausgabe des Rückkaufswertes in Höhe von 10.237,73 Euro gegen S&K gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

Das Prozessgericht sieht es als erwiesen an, dass der Kaufvertrag zwischen dem Anleger und S&K nichtig ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG wegen der damit verbundenen Anspruchsabtretung. Denn der Vertrag hat eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG zum Gegenstand, ohne dass die S&K-Gesellschaft die für diese Tätigkeit erforderliche Erlaubnis besitzt und ohne dass die Dienstleistung der S&K-Gesellschaft als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild einer anderen Tätigkeit gehört nach § 5 RDG.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung, wenn unabhängig vom Vorliegen sonstiger Voraussetzungen u.a. die Einziehung im konkreten Fall zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen betrieben wird, und die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.

Das Landgericht Frankfurt am Main sieht es als erwiesen an, dass der zwischen dem Anleger und S&K geschlossene „Kaufvertrag“ über die Lebensversicherung auf eine solche Forderungseinziehung gerichtet ist. Somit handelt es sich um einer erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, für die S&K aber nicht die notwendige Lizenz besitzt. Anwalt Krajewski: „Das Gericht ist damit unserer Argumentation gefolgt.“

Rechtsfolge der von der S&K-Gesellschaft mit dem „Kaufvertrag“ erbrachten unerlaubten Rechtsdienstleistung ist, dass dieser sowohl in seinem schuldrechtlichen als auch in seinem Verfügungsteil nichtig und damit unwirksam ist. Dies führt zur Rückabwicklung des Vertrages. Der Veräußerer der Lebensversicherung kann daher von S&K den Auszahlungsbetrag beanspruchen, den die Versicherungsgesellschaft als Rückkaufswert geleistet hat.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.12.2013, Az. 2-05 O 206/13

 


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Das Amtsgericht Plettenberg hat entschieden, dass die Forderung des Insolvenzverwalters des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen eine Fondsanlegerin unbegründet ist. Mit Urteil vom 11. August 2017 hat das Gericht die Klage des S&K-Insolvenzverwalters Dr. Achim Ahrendt daher abgewiesen (Az. 1 C 45/17).
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Entlassungswelle bei PROKON +++ Insolvenzeröffnung bei PROKON wahrscheinlich +++ PROKON-Geschäftsführer wird entmachtet

Rund 74.000 Genussrechts-Anleger bangen immer noch um ihr Geld. Große Verluste werden angesichts der jüngsten Krisenmeldungen immer wahrscheinlicher.

Ein Drittel der PROKON-Mitarbeiter droht Kündigung

Rund 150 der insgesamt 480 Mitarbeiter der PROKON müssen mit ihrer Entlassung rechnen. Dies berichtet die Tageszeitung „Weser-Kurier“ unter Berufung auf Angaben des PROKON-Vertriebsleiters Rüdiger Gronau.

PROKON-Insolvenz wahrscheinlich

Auch der bislang vorläufige Insolvenzverwalter meldet sich zu Wort und hat erklärt, dass eine Insolvenz wohl nicht mehr abzuwenden sei. Dies bedeutet, dass demnächst mit der Eröffnung des förmlichen Insolvenzverfahrens gerechnet werden muss.

Geschäftsführer Rodbertus bei PROKON entmachtet

Dreh- und Angelpunkt bei der PROKON war bislang deren Geschäftsführer Carsten Rodbertus. Jetzt hat das Amtsgericht Itzehoe Rodbertus entmachtet. Am 26. März 2013 hat das Gericht die „starke vorläufige Insolvenzverwaltung“ beschlossen und ein Verfügungsverbot für die Geschäftsführung von PROKON angeordnet. Vereinfacht gesagt: Der bisherige PROKON-Geschäftsführer hat keine Befugnisse mehr.

Insolvenzverwalter: Anleger müssen sich auf Verluste einstellen

In einer Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 27. März 2014 werden die Anleger vor Verlusten gewarnt. Hier heißt es: Richtig ist jedoch, dass die Genussrechtsinhaber durchaus Verluste werden hinnehmen müssen.

Anleger sollten handeln und sich aktiv um Schadensregulierung bemühen

„Wir raten den geprellten PROKON-Anlegern jetzt aktiv zu werden“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler. Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg macht für mehrere Hundert PROKON-Geschädigte Schadensersatz geltend. Thomas Diler erklärt weiter: „Wir haben für unsere Mandanten aus ganz Deutschland eine umfassende Handlungsstrategie entwickelt, um eine Kompensation der Verluste zu erreichen. Verunsicherte Anleger können sich gerne an uns wenden.“ Die Anlegerkanzlei Sommerberg bleibt für Sie am Ball!

 

 


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Am 22. Juli 2014 fand in Hamburg die Versammlung der Insolvenzgläubiger der PROKON statt, an der Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski teilgenommen.
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Infinus-Betrugsskandal: Insolvenzen der Anlagefirmen sind amtlich

Das Amtsgericht Dresden hat heute die Insolvenzverfahren über die Anlagegesellschaften Future Business KG aA, Prosavus AG und ecoConsort AG sowie valueConsort AG eröffnet.

Die Firmen sind überschuldet und zahlungsunfähig, so das Insolvenzgericht.

Für die Kleinanleger ist ungewiss, ob und wie viel Geld, das sie in die von der Infinus AG vermittelten Finanzprodukte investiert haben, zurückerhalten. Tausende geprellter Anleger haben ihr Geld in Orderschuldverschreiben und Genussrechte der Future Business KAaA und der Prosavus AG angelegt. Auch weitere Finanzprodukte wie Nachrangdarlehen hat die Infinus AG den Anlegern empfohlen.

Ein Problem ist die sogenannte Nachrangigkeit der Forderungen der Anleger. Zunächst werden alle anderen Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt und erst danach werden dann Anleger bedient. Wenn allerdings nach Befriedigung der „vorrangigen“ Gläubiger nur noch wenig Geld übrig bleibt, bekommen die Genussrechtsanleger nur noch eine geringe Quote. Verbleibt nach der Befriedigung der „vorrangigen“ Gläubiger gar keine Masse mehr, gehen die Anleger gänzlich leer aus.

Anleger sollten jetzt handeln! Kompetente Vertretung ist sinnvoll.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt mehrere Hundert Anleger im Anlageskandal um das Infinus-Firmengeflecht in ganz Deutschland. Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajeweski erklärt:

„Wir werden nun die Forderungen für unsere Mandanten zur Insolvenztabelle anmelden. Wir haben eine umfassende Argumentation ausgearbeitet, wonach unsere Mandanten, die ihr Geld bei Future Business, Prosavus und den sonstigen Infinus-Firmen angelegt haben, nicht nachrangig bedient werden, sondern wonach unsere Mandanten verlangen können wie ´vorrangige` Gläubiger, also zuerst die Zahlung aus der Insolvenz zu erhalten. Die ungünstige Nachrangigkeit wird dadurch faktisch ausgeschaltet.“

Betroffene Anleger können sich gerne an uns wenden. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0.

Für unsere Mandanten werden wir alle Fristen und Termine beachten und die richtigen Schritte ergreifen, um Nachteile zu vermeiden.

Hier eine Übersicht über die einzelnen Insolvenzen:

Future Business KG aA

Insolvenzgericht: AG Dresden – 543 IN 2257/13, vormals 532 IN 2257/13

Insolvenzverwalter: Dr. Bruno Kübler

Frist zur Forderungsanmeldung: 16.06.2014

OSV-Gläubigerversammlung: 13.05.2014, 10:00 Uhr

Berichtstermin: 30.06.2014, 10:00 Uhr

 

Prosavus AG

Insolvenzgericht: AG Dresden – 559 IN 2258/132

Insolvenzverwalter: Frank-Rüdiger Scheffler

Frist zur Forderungsanmeldung: 15.05.2014

Berichtstermin: 26.06.2014, 9:30 Uhr

 

ecoConsort AG

Insolvenzgericht: AG Dresden – 542 IN 228/13

Insolvenzverwalter: Frank-Rüdiger Scheffler

Frist zur Forderungsanmeldung: 13.06.2014

OSV-Gläubigerversammlung: 22.05.2014, 09:30 Uh

Berichtstermin: 24.06.2014, 10:00 Uhr

 

ValueConsort AG

Insolvenzgericht: AG Dresden – 532 IN 2290/13

Insolvenzverwalter: Frank-Rüdiger Scheffler

Frist zur Forderungsanmeldung: 02.05.2014

Berichtstermin: 12.06.2014, 13:00 Uhr

 


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Future Business KGaA (FuBus): Anlegern drohen Verluste von rund 80 Prozent

Eine Insolvenzquote von rund 20 Prozent und eine erste Teilausschüttung in 2015 stellte Insolvenzverwalter Bruno Kübler den geschädigten Anlegern bei der Gläubigerversammlung der insolventen Infinus-Mutter Future Business KGaA am 18. Dezember in Dresden in Aussicht.
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Anleger der insolventen Future Business KGaA haben länger Zeit, um ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter einzureichen. Das Amtsgericht Dresden hat die Frist bis zum 2. Dezember 2014 verlängert. Darüber hinaus wurde auch die Gläubigerversammlung auf den 18. Dezember verschoben.
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Fehlender Hinweis auf lange Laufzeit eines Schiffsfonds – LG Duisburg spricht Sommerberg-Mandantin vollen Schadensersatz zu

Ein Schiffsfonds-Anleger muss nicht mit einer Laufzeit eines Fonds von 15 oder gar 20 Jahren rechnen. Dies urteilte das Landgericht Duisburg am 10. März 2014 in einem Prozess, den die Anlegerkanzlei Sommerberg für eine Fondsanlegerin gegen die Commerzbank AG führte (Aktenzeichen 12 O 27/13).

Hohes Risiko bei CFB-Schiffsfonds und Lebensversicherungsfonds von Ideenkapital

Die Mandantin erwarb im Jahr 2007, bereits über 60jährig, eine Beteiligung an dem Lebensversicherungsfonds „PRORENDITA VIER – Britische Leben“ und eine Beteiligung an dem Schiffsfonds „CFB-Schiffsflotten-Fonds 3“zu einem Gesamtbetrag von über 97.000 Euro. Während die geplante Laufzeit des Lebensversicherungsfonds 15 Jahre betrug, war eine Kündigung der Schiffsfondsbeteiligung frühestens zum 31. Dezember 2031 möglich, also erst nach 24 Jahren. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Klägerin weit über 80 Jahre alt gewesen.

Der Berater der Commerzbank fragte die Klägerin im Rahmen der Anlageberatung lediglich, ob sie „derzeit“ bzw. „im Moment“ auf das Geld verzichten könne. Dies habe die Klägerin nach Auffassung des Landgerichts Duisburg nur dahingehend verstehen können, dass maximal ein mittelfristiger Anlagezeitraum vorliegt. Dies entsprach auch dem Interesse der Klägerin, die das Anlagekapital zur Alterssicherung verwenden wollte. Da der Berater auf die langen Laufzeiten aber nicht hinwies, ist die Commerzbank nunmehr zur Zahlung von vollem Schadensersatz nebst Zinsschaden verurteilt worden.

Rechtsanwalt Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt: „Leider haben die Banken in der Vergangenheit nicht davor zurückgeschreckt, alten Leuten langfristige Geldanlagen anzudrehen. Uns sind Fonds bekannt, bei denen Anleger weit über 60, teilweise über 80 Jahre alt waren, als sie auf Empfehlung ihrer Bank derartige Fonds zeichneten.“

Offensichtlich ist, dass viele Anleger von ihrer Geldanlage keinen Nutzen mehr haben werden, da sie bei Ablauf des Anlagezeitraums nicht mehr leben. Rechtsanwalt Krajewski: „Fonds mit einer Laufzeit von 15 Jahren und mehr sind grundsätzlich nicht für Menschen geeignet, die bei Vertragsschluss schon über 60 Jahre alt sind.“


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