Sommerberg Anlegerrecht - Immobilienfonds

Aktio­närs­schutz: Nach­zah­lung von über 2 Mil­lio­nen Euro für außen­ste­hende Aktio­näre der Hor­ten AG erstrit­ten

Sommerberg-Anwalt: „Gericht hat antragsgemäß höhere Barabfindung festgesetzt.“

Die Horten AG ist eine bekannte Immobiliengesellschaft, die Einzelhandelsimmobilien in Innenstadt-Lagen besitzt und vermietet. Hauptaktionärin der Horten AG ist die ASSET Immobilienbeteiligungen AG, an der wiederum die Metro AG, die West LB (Porticon) und die Provinzial Versicherung Rheinland beteiligt sind.

Im Jahr 2002 beschloss die Hauptversammlung der Horten AG die Aktien der Minderheitsaktionäre der Horten AG im Rahmen eines Squeeze-out auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Die übrigen Aktionäre wurden auf diese Weise zwangsweise aus der Gesellschaft gedrängt und erhielten für jede Aktie der Horten AG eine Barabfindung 9,50 Euro.

Mehrere betroffene Minderheitsaktionäre der Horten AG, auch eine von dem zwischenzeitlich für die Kanzlei Sommerberg tätigen Rechtsanwalt Hasselbruch vertretene institutionelle Anlegerin, haben daraufhin die Einleitung eines Spruchverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf und die Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt. „Die Spruchanträge wurden von uns damit begründet, dass die bislang von der Hauptaktionärin angebotene Barabfindung zu niedrig und daher angemessen zu erhöhen ist. Das Gericht ist dieser Sichtweise gefolgt“, erläutert Aktienrechtler Hasselbruch den Fall.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 17. Juli 2009 die den außenstehenden Aktionären der Horten AG aus Anlass des Squeeze-out zu gewährende Barababfindung um 2,49 Euro auf 11,99 Euro erhöht. Das Gericht erkannte, dass die bisherige Abfindung tatsächlich zu niedrig war und deswegen nach oben korrigiert werden musste.

Da sich 890.000 Aktien der Horten AG bei den außenstehenden Aktionären befanden, ergibt sich für diese rechnerisch eine Gesamtnachzahlung von 2.221.809,57 Euro.

Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2013, Aktenzeichen: 33 O 134/06 [AktE]


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„Für zahlreiche Anleger, die sich durch ihre Geldinvestition in Schiffsfonds und andere riskante Fonds geschädigt sehen und sich dann an uns gewandt haben, konnten wir sinnvolle Vergleiche mit den verantwortlichen Kreditinstituten sowie Finanzvermittlern erwirken“, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski von der deutschlandweit tätigen Kanzlei Sommerberg.

Ein Beispielsfall mit Vergleichsabschluss am heutigen Tage:

Der Anleger wurde von seiner Bank mit Sitz in Stuttgart im Jahr 2003 über eine Geldanlage in den DS-Rendite-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture GmbH & Co. Tankschiff KG beraten. Er zeichnete diesen Schiffsfonds und zahlte 50.000 Euro in den Fonds ein. Der Fonds entwickelte sich außerplanmäßig schlecht. Für die Anleger besteht das Risiko des Totalverlustes ihres Geldes.

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„Im heutigen Verhandlungstermin erklärte sich die Bank dann jedoch bereit einen Teil der geforderten Zahlung zu leisten. Wir konnten so eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung für unsere Mandantschaft erreichen“, berichtet Anwalt Krajewski weiter.

Verfahren LG Stuttgart, Aktenzeichen 14 O 168/13

 


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„Auch in den vergangenen Monaten konnten wir wieder zahlreiche wichtige Urteile für unsere Mandanten erstreiten. Darüber werden wir demnächst noch im Einzelnen berichten, weil die Entscheidungen häufig auch für weitere Fondsanleger hilfreich sein können, die ebenfalls aus ihren Risikofonds aussteigen wollen“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Die Gerichte haben Schiffsfondsanlegern Schadensersatz in Form einer faktischen Rückabwicklung ihres Beteiligungserwerbes zugesprochen, also eine Rückerstattung ihres in die Fonds investierten Kapitals gegen Überragung der Fondsbeteiligungen. Neben der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG kam es auch zu Verurteilungen der Commerzbank AG und verschiedener privater Beratungsgesellschaften.

Die Entscheidungen haben Aufklärungspflichtverletzungen über Risiken im Zusammenhang mit verschiedenen Schiffsfondsanbietern zum Gegenstand, unter anderem:

  • CFB (CFB-Fonds Nr. 166 und Nr. 171)
  • CONTI Fonds (Conti 50)
  • Dr. Peters (DS-Rendite-Fonds Nr. 111)
  • Lloyd Fonds (Schiffsportfolio II)
  • GEBAB (Arctiv Breeze + Arctic Blizzard)

Schätzungen zufolge haben weit über 100.000 Anleger ihr Geld in tatsächlich hochriskante Unternehmensbeteiligungen investiert. „In der Vergangenheit wurden offenbar auch immer mehr Banken von den hohen Vermittlungsprovisionen angelockt und haben diese Graumarktprodukte selbst Kleinsparern verkauft“, so Anwalt Diler. Für Kleinanleger sind derart riskante Fonds in aller Regel aber ungeeignet.

Natürlich besteht auch das Risiko einer Prozessniederlage vor allem dann, wenn es nicht gelingt den Beweis zu erbringen, dass der Anleger nicht über die hohen Risiken der Fondsanlage informiert wurde.

„Vielfach finden wir aber bereits im Vorfeld eine gemeinsame Lösung mit den für die Fondsvermittlung verantwortlichen Instituten. Dies bedeutet, wir schließen wirtschaftlich vernünftige Vergleiche“, so Anwalt Diler. Die Einschaltung von Gerichten ist also häufig gar nicht erforderlich.

Diese Vergleiche sehen Stillschweigensklauseln vor, so dass die Kanzlei Sommerberg hierüber nicht berichten kann. Die Banken befürchten offenbar einen Ansturm ausstiegswilliger Fondsanleger, wenn diese erfahren, dass andere Kunden eine freiwillige Entschädigungszahlung von der Bank erhalten haben, weil sie durch einen Anwalt eine Beschwerde erheben. Daher sehen die meisten Vergleiche eine Pflicht zur Verschwiegenheit vor.

 


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