Landgericht Frankfurt spricht Mandantin der Kanzlei Sommerberg Zahlungsanspruch von über 14.000 Euro zu.
Mit der heute zugegangenen Entscheidung hat das Landgericht in der Bankenmetropole Frankfurt am Main die S & K Real Estate Value GmbH zur Zahlung verurteilt. Diese Gesellschaft gehört zur S&K-Unternehmensgruppe. S&K-Verantwortlichen wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, mittels der S&K-Firmen Anleger betrogen und Anlegergelder veruntreut zu haben. Die S&K-Gründer Stephan Schäfer und Jonas Köller sitzen bereits in Untersuchungshaft.
Wir vertreten eine Vielzahl von privaten Anlegern, die ihre Lebensversicherungen an S&K-Firmen verkauft haben. Den Kaufpreis wollte S&K erst später zahlen. Ein häufiges Modell bestand darin, den von der Versicherungsgesellschaft für die Rückgabe der Lebensversicherung kassierten Rückkaufswert in doppelter Höhe den Kunden als Kaufpreis zu versprechen, jedoch erst nach Ablauf von mehreren Jahren.
„Unsere Mandanten vertrauten diesen Versprechen und sitzen nun auf offenen Forderungen. Ihre Lebensversicherung ist an S&K übertragen, aber den Kaufpreis dafür haben sie bisher nicht erhalten“, erklärt André Krajewski, Anlegeranwalt bei der Kanzlei Sommerberg.
Die Kanzlei Sommerberg hat daher Zahlungsklagen gegen S&K eingereicht. In einem ersten Fall wurde der Klage nun stattgegeben. Verbraucheranwalt Krajewski: „Das Landgericht Frankfurt am Main sprach unserer Mandantin eine sofortige Zahlung des ihr versprochenen Kaufpreises für die Lebensversicherung zu. Das Gericht ist unserer Argumentation vollständig gefolgt.“
Die Klagen haben die Sommerberg-Anwälte damit begründet, dass die S&K-Firmen nicht über die notwendige Banklizenz verfügten, um das Geschäftsmodell mit dem Lebensversicherungshandel betreiben zu dürfen. Es liegt ein Verstoß gegen § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) vor. Anwalt Krajewski erläutert: „Hätten unsere Mandanten davon Kenntnis gehabt, dass S&K mit dem Ankauf der Lebensversicherungen verbotene Bankgeschäfte betreibt, hätten sie niemals ihre Lebensversicherungen an S&K verkauft.“ In dieser Situation besteht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Das Amtsgericht Plettenberg hat entschieden, dass die Forderung des Insolvenzverwalters des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen eine Fondsanlegerin unbegründet ist. Mit Urteil vom 11. August 2017 hat das Gericht die Klage des S&K-Insolvenzverwalters Dr. Achim Ahrendt daher abgewiesen (Az. 1 C 45/17).
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S&K-Insolvenzverwalter erleidet Niederlage vor Gericht. Anleger muss Ausschüttungen nicht zurückzahlen. Amtsgericht Northeim weist Klage des Insolvenzverwalters des S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 auf Rückzahlung von Ausschüttungen ab. Das Urteil könnte entscheidende Signalwirkung für eine hohe Vielzahl weiterer Fälle haben
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„Wir sind der Ansicht, dass die Klagen des S&K-Insolvenzverwalters unbegründet sind, da kein Anspruch auf Rückforderung von Ausschüttungen gegen die S&K-Fondsanleger besteht“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.
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https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-chart.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2013-08-21 14:46:262021-01-18 15:21:27Verdacht des Anlegerbetrugs: Erste Verurteilung der S & K Real Estate
Landgericht Kleve folgt dem Vortrag der Anlegerkanzlei Sommerberg: Bei unterlassener Aufklärung über Vertriebsprovisionen können Fondsanleger die Geldrückerstattung verlangen.
Eine Stadtsparkasse aus Nordrhein-Westfalen hat die von der Kanzlei Sommerberg vertretene Kundin nicht über Provisionen aufgeklärt, die an die Stadtsparkasse für die Vermittlung von Fondsbeteiligungen gezahlt wurden. Aus diesem Grund hat das Landgericht Kleve mit Urteil vom 04.06.2013 (Az. 4 O 103/12) der Anlegerin Schadensersatz von über 58.000 Euro zugesprochen.
Der Fall zeigt einmal mehr, dass Anleger eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligungen erreichen können, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen.
Zur Sache: Die Klägerin erwarb im Jahr 2005 nach mündlicher Beratung durch Mitarbeiter der Stadtsparkasse, bei der sie Kundin ist, eine Beteiligung an einem Schiffsfonds mit einer Einlage von 40.000 Euro (DS-Renditefonds Nr. 111 DS Performer und DS Power). Ebenfalls aufgrund der Empfehlung ihrer Stadtsparkasse beteiligte sich die Klägerin mit weiteren 20.000 Euro an einem geschlossenen Lebensversicherungsfonds (HSC Optivita UK II).
Die Anteile an beiden Fonds sind hochriskante Unternehmensbeteiligungen. Für die Anleger besteht die Gefahr eines Totalverlustes ihres eingelegten Geldes. Diese Risiken wollte die Klägerin nicht in Kauf nehmen und hat daher eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung geltend gemacht. Zu Recht.
Das Landgericht Kleve hat der von der Anlegerkanzlei Sommerberg eingereichten Klage stattgegeben und die Stadtparkasse zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Auch den Zinsschaden erhält die Anlegerin ersetzt. Im Gegenzug hat die Anlegerin ihre Fondsanteile an die Stadtsparkasse zu übertragen. Somit kann die Anlegerin faktisch schadensfrei wieder aus den Fonds aussteigen und erhält ihr verloren geglaubtes Geld zurück, erklärt Verbraucheranwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.
Begründung: Die Kundin wurde nicht über die Provisionen aufgeklärt, die die Stadtsparkasse für die Vermittlung des Schiffsfonds und des Lebensversicherungsfonds erhalten hat.
Das wäre nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) aber unbedingt erforderlich gewesen. Die Kreditinstitute haben ihre Kunden nämlich ungefragt über Provisionen aufzuklären, die sie für die Fondsvermittlung erhalten, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteressen erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionen zu erhalten. Unterbleibt diese Aufklärung kann der Fondsanleger die Rückabwicklung seiner Geldanlage verlangen, so der BGH.
Anwalt Diler merkt an: In sehr vielen Fällen schildern uns betroffene Fondsanleger, dass sie nicht über die Provisionen aufgeklärt worden sind. Dies ist eine regresspflichtige Aufklärungspflichtverletzung und häufig ein guter Ansatzpunkt, um die Rückabwicklung des Fondserwerbes durchzusetzen.
Hilfe für geschädigte Schiffsfondsanleger
Hunderte Schiffsfonds befinden sich in Insolvenz oder haben große Schwierigkeiten. Zehntausenden von Anlegern droht der Verlust ihrer Einlagen.
Die Kanzlei Sommerberg bietet die juristische Vertretung für geschädigte Schiffsfondsanleger in ganz Deutschland an. Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne. Rufen Sie uns einfach an. Beratungstelefon: 0421/3016790
Kanzlei Sommerberg LLP berichtet über Anlegerschutzverfahren: Gerichte sprechen Fondsopfern Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen zu.
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Landgericht Kleve folgt dem Vortrag der Anlegerkanzlei Sommerberg LLP: Bei unterlassener Aufklärung über Vertriebsprovisionen können Fondsanleger die Geldrückerstattung verlangen.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-schadensersatz.jpg589815Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2013-08-09 14:51:022021-01-18 15:21:44Anlegerin erhält umfassenden Schadensersatz wegen Fehlanlage in Schiffsfonds
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-schadensersatz.jpg589815Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2013-08-09 14:51:022021-01-18 15:21:44Anlegerin erhält umfassenden Schadensersatz wegen Fehlanlage in Schiffsfonds
Eine von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretene Anlegerin, die sich am DS-Rendite-Fonds Nr. 111 beteiligt hat, erhält Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Vertriebsprovisionen. Aus diesem Grund hat das Landgericht Kleve mit Urteil vom 04.06.2013 (Az. 4 O 103/12) der Anlegerin einen umfassenden Schadensersatzanspruch zugesprochen.
Der Fall zeigt einmal mehr, dass Anleger von Schiffsfonds eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligungen erreichen können, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen.
Zur Sache: Die Klägerin erwarb im Jahr 2005 nach mündlicher Beratung durch Mitarbeiter der Stadtsparkasse, bei der sie Kundin ist, eine Beteiligung an einem Schiffsfonds mit einer Einlage von 40.000 Euro (DS-Renditefonds Nr. 111DS Performer und DS Power). Ebenfalls aufgrund der Empfehlung ihrer Stadtsparkasse beteiligte sich die Klägerin mit weiteren 20.000 Euro an einem geschlossenen Lebensversicherungsfonds (HSC Optivita UKII).
Die Anteile an beiden Fonds sind hochriskante Unternehmensbeteiligungen. Für die Anleger besteht die Gefahr eines Totalverlustes ihres eingelegten Geldes. Diese Risiken wollte die Klägerin nicht in Kauf nehmen und hat daher eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung geltend gemacht. Zu Recht.
Das Landgericht Kleve hat der von der Anlegerkanzlei Sommerberg eingereichten Klage stattgegeben und die Stadtparkasse zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Auch den Zinsschaden erhält die Anlegerin ersetzt. Im Gegenzug hat die Anlegerin ihre Fondsanteile an die Stadtsparkasse zu übertragen. Somit kann die Anlegerin faktisch schadensfrei wieder aus den Fonds aussteigen und erhält ihr verloren geglaubtes Geld zurück, erklärt Verbraucheranwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.
Begründung: Die Kundin wurde nicht über die Provisionen aufgeklärt, die die Stadtsparkasse für die Vermittlung des Schiffsfonds und des Lebensversicherungsfonds erhalten hat.
Das wäre nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) aber unbedingt erforderlich gewesen. Die Kreditinstitute haben ihre Kunden nämlich ungefragt über Provisionen aufzuklären, die sie für die Fondsvermittlung erhalten, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteressen erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionen zu erhalten. Unterbleibt diese Aufklärung kann der Fondsanleger die Rückabwicklung seiner Geldanlage verlangen, so der BGH.
Anwalt Diler merkt an: In sehr vielen Fällen schildern uns betroffene Fondsanleger, dass sie nicht über die Provisionen aufgeklärt worden sind. Dies ist eine regresspflichtige Aufklärungspflichtverletzung und häufig ein guter Ansatzpunkt, um die Rückabwicklung des Fondserwerbes durchzusetzen.
Hilfe für geschädigte Schiffsfondsanleger
Hunderte Schiffsfonds befinden sich in Insolvenz oder haben große Schwierigkeiten. Zehntausenden von Anlegern droht der Verlust ihrer Einlagen.
Die Kanzlei Sommerberg bietet die juristische Vertretung für geschädigte Schiffsfondsanleger in ganz Deutschland an. Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne. Rufen Sie uns einfach an. Beratungstelefon: 0421/3016790
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2013-08-09 13:22:352021-01-18 15:21:53DS-Rendite-Fonds Nr. 111 DS Performer und DS Power: Schiffsfonds in der Krise
Landgericht Stuttgart gibt Anlegern Recht. In dem Gerichtsverfahren auf der Seite der Anleger: Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg).
Als Interessenvertreter für eine Ex-Aktionärin der APCOA Parking AG ist Rechtsanwalt Hasselbruch mit der Erhöhungsentscheidung des Landgerichts Stuttgart zufrieden. Die Kleinaktionäre erhalten gerichtlich eine Nachzahlung zugesprochen.
Das Spruchgericht hat die vom Großaktionär angebotene Kompensationsleistungen für betroffene außenstehende Aktionäre wegen einer Gewinnabführung für zu niedrig befunden und durch Beschluss erhöht (Landgericht Stuttgart – Az. 32 AktE 17/02 KfH).
Bei der APCOA Parking AG (heute APCOA AG) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die als Holdinggesellschaft eine Gruppe in- und ausländischer Beteiligungsgesellschaften leitet. Die Beteiligungsgesellschaften sind unter der Bezeichnung „APCOA“ auf dem Gebiet der Parkraumbewirtschaftung, der Betreuung von Immobilien und der Erbringung von auf Verkehrsteuerung bezogenen Dienstleistungen tätig.
Im Jahr 2000 erwarb die Salamander AG (heute EnBW Immobilien Beteiligungen GmbH) in mehreren Phasen Aktien der APCOA Parking AG und wurde zu deren Großaktionärin. Am 21. Dezember 2001 schloss sie mit der APCOA Parking AG einen Gewinnabführungsvertrag zugunsten der Salamander AG. Aufgrund dieses Vertrages hatte die APCOA Parking AG ihren gesamten Gewinn an die Großaktionärin abzuführen. Für die (Minderheits-) Aktionäre der APCOA AG sah der Unternehmensvertrag – als Kompensation für den Ausschluss an der Gewinnteilhabe – eine feste Ausgleichszahlung von 5,80 Euro je Stückaktie und eine Barabfindung von 95,50 Euro je Stückaktie vor.
Die Kompensationsleistungen hielt Rechtsanwalt Hasselbruch für zu gering. Er beantragte für eine betroffene Minderheitsaktionärin daher die Einleitung eines gerichtlichen Spruchverfahrens zur Festsetzung einer höheren Ausgleichszahlung und Barabfindung.
Das zuständige Landgericht Stuttgart folgte nach rund zehnjähriger Verfahrensdauer den Argumenten der Antragsteller. Es stellte fest, dass sowohl die von der Großaktionärin angebotene Ausgleichszahlung als auch die Barabfindung unangemessen niedrig sind. Daher erhöhte es mit Gerichtsbeschluss den Ausgleich auf 6,52 Euro. Die Barabfindung wurde vom Spruchgericht ebenfalls nach oben korrigiert und mit einem Betrag von 106,82 Euro festgesetzt. Dies bedeutet, die betroffenen Ex-APCOA-Minderheitsaktionäre können aufgrund dieses Gerichtsentscheides je Aktie eine Nachzahlung von zusätzlich 11,32 Euro verlangen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hochhaus.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-09-06 09:22:102021-01-18 13:21:41IVG-Fonds EuroSelect: Kanzlei Sommerberg erstreitet Rückabwicklungsanspruch für Anlegerdatography
Die Commerzbank hat einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg LLP von rund 15.000 Euro als Schadensersatz zu bezahlen. Das hat Landgericht Hagen mit Urteil vom 6. Januar 2016 entschieden (Az. 10 O 90/13).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Fotolia_69457888_S.jpg565850Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2016-01-18 09:18:052021-01-18 14:56:20„The Gherkin“ Fonds IVG Euro-Select 14: Commerzbank zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-immobilien3.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2013-08-05 14:54:412021-01-18 15:22:02APCOA-Aktionäre erhalten höhere Abfindung und zusätzliche Ausgleichszahlung