Sommerberg Anlegerrecht - Aktien zur Geldanlage

Für Anle­ger besteht als Maxi­mal­ri­siko die Total­ver­lust­ge­fahr für ihr inves­tier­tes Geld

„Wir sind momentan mit der Prüfung von Prospekten verschiedener MIG Fonds befasst, wobei es hier vor allem um einen Plausibilitätscheck geht“, erklärt Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Beratung bei Fondsausstieg für Anleger bundesweit: Das Team der Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt und berät Fondsanleger in ganz Deutschland. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Beratungstelefon: 0421/3016790. Wenn Sie Fragen zur Möglichkeit eines Fondsausstiegs haben oder eine Rückabwicklung Ihrer Beteiligung erreichen wollten, sprechen Sie uns gerne unverbindlich an.

Die MIG Fondsgesellschaften haben Vermögensanlagen in Form von Kommanditbeteiligungen emittiert. Insgesamt bestehen die zwischenzeitlich folgenden 13 MIG Fonds:

MIG AG & Co. Fonds 1 KG

MIG AG & Co. Fonds 2 KG

MIG AG & Co. Fonds 3 KG

MIG AG & Co. Fonds 4 KG

MIG AG & Co. Fonds 5 KG

MIG AG & Co. Fonds 6 KG

MIG AG & Co. Fonds 7 KG

MIG AG & Co. Fonds 8 KG

MIG AG & Co. Fonds 9 KG

MIG AG & Co. Fonds 10 KG

MIG AG & Co. Fonds 11 KG

MIG AG & Co. Fonds 12 KG

MIG AG & Co. Fonds 13 KG

Die MIG Verwaltungs AG ist Initiatorin und Prospektherausgeberin der Fonds Nr. 1 bis 6 und die HMW Emissionshaus AG ist Initiatorin und Prospektherausgeberin der Fonds Nr. 7 bis 13.

Bei den angebotenen Investments handelt es sich um sog. Venture-Capital- bzw. Private-Equity-Fonds. Die jeweilige MIG Fondsgesellschaft beabsichtigt, das nach Abzug der Weichkosten verbleibende Anlegergeld dafür zu verwenden, Beteiligungen an kleineren und mittelständischen Unternehmen zu erwerben.

Die Anleger beteiligen sich als Kommanditisten am jeweiligen Fonds. Es handelt sich somit um unternehmerische Beteiligungen. „Solche Geldanlagen in Form von Kommanditanteilen stufen wir als riskant ein. Grundsätzlich besteht aus Anlegersicht das Risiko, dass das angelegte Geld zu einem großen Teil oder sogar vollständig verloren gehen kann, vor allem wenn es zu einer finanziellen und wirtschaftlichen Schieflage oder gar Insolvenz des Fonds kommt“, erklärt Anwalt Diler.

Die von der Stiftung Warentest herausgegebene Zeitschrift Finanztest (Ausgabe 10/2005) schreibt in einem Bericht unter der Überschrift „Private-Equity-Fonds: Riskanter Fischzug“ zu Private Equity-Fonds und hier auch zum MIG Fonds 2 auszugsweise:

„Für Kleinanleger nicht geeignet“

„Fazit: Allenfalls für sehr vermögende Privatleute mit hoher Risikobereitschaft eignen sich Private Equity Fonds. Zur Altersvorsorge sind sie ungeeignet. Ratensparpläne für Kleinanleger sind viel zu teuer.“

Ein seriöser Berater sollte seinen Beratungskunden unbedingt auf diese Risiken hinweisen, wenn er einen solchen Fonds vorstellt. Für Anleger, die ihr Geld konservativ (also ohne Verlustrisiko), anlegen wollen, sind geschlossene Fondsbeteiligungen ungeeignet.

Hohe Vertriebskosten / Fondsnebenkosten

Laut Leistungsbilanz 2011 (Seiten 48 und 49) der beiden Emittenten MIG Verwaltungs AG und HMW Emissionshaus AG betragen die Provisionen bei den einzelnen MIG Fonds teils rund 20 Prozent und mehr. Den Prospekten ist zu entnehmen, dass teils rund 20 Prozent der Einlagen der Anleger für Fondsnebenkosten verwendet werden. Dies sind die „Weichkosten“, also insbesondere Vertriebskosten und Kosten für die Eigenkapitalvermittlung, etwa Provisionen für die Anlagevermittler.

Beim MIG Fonds 3 beispielsweise wurde laut Prospekt mit Fondsnebenkosten von 23,67 Prozent geplant. Dies bedeutet, dass von je 100 Euro eingezahltes Anlegergeld sofort und vorab 23,67 Euro von der Fondsgesellschaft ausgegeben werden, u.a. für Marketing und Vermittlungsprovision. Dieses Geld kann vom Fonds also nicht mehr in die Beteiligungen investiert werden. Entsprechend hohe Renditen müsste der Fonds erzielen, damit es überhaupt gelingt, dass die Anleger beim geplanten Laufzeitende ohne Verlust wieder aus ihrer Beteiligung aussteigen können. Noch höher müsste die Rendite sein, damit der Fonds Gewinne für die Anleger einfährt.

MIG Fonds 13

Der Prospekt zum MIG Fonds 13 verweist unter der Überschrift „Leistungsbilanz für das Portfolio-Management“ (Seite 63) auf einen erfolgreichen Verkauf des Beteiligungsunternehmens etkon im Jahr 2007. Die weniger erfolgreichen Beteiligungen der Vergangenheit werden in der Berichterstattung der MIG Vorgänger-Fonds nicht erwähnt.

Antisene pharma

Mehrere MIG Fonds sind auch mit entsprechenden Kapitaleinsätzen an der Antisene Pharma GmbH beteiligt. Hierbei handelt es sich um ein biopharmazeutisches Unternehmen mit Schwerpunkt in der Erforschung und Entwicklung innovativer Krebsmedikamente. Bei diesem Unternehmen befindet sich der Wirkstoff Trabedersen in der Entwicklung.

Die Antisene Pharma GmbH führt dazu mit Pressemitteilung vom 26. Februar 2013 auszugsweise wie folgt aus:

„Erste Analysen des Nebenwirkungsprofils ergaben, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis für den TrabedersenBehandlungsarm im Vergleich zum Kontrollarm in dieser Studie als ungünstig erscheint. Die intrakranielle Infusion von Trabedersen mittels Konvektion („convection enhanced delivery“; CED) und die hierfür erforderliche chirurgische Implantation eines Kathetersresultierten in einer deutlichen, klinisch relevanten Häufung sogenannter „Serious Adverse Events“ (SAEs) im Trabedersen-Arm. Angesichts dieser Erkenntnisse geht das Unternehmen nunmehr davon aus, dass für die intrakranielle Gabe das gesundheitliche Risiko für die Patienten einen möglichen klinischen Nutzen übersteigt. Konsequenterweise hat das Unternehmen daher beschlossen, die Entwicklung der intrakraniellen, lokalen Gabe von Trabedersen bei Gliompatienten zunächst nicht weiter zu verfolgen.“

„Wir prüfen die weitergehende Bedeutung für die Plausibilität“, erklärt Anwalt Diler.

Nachträgliche Anmerkung zu unserem Bericht (ergänzt 03.06.2013)

In dem Factsheet des MIG Fonds 13 zum 31. Januar 2013 wird die Beteiligung an der instrAction mit 2,25 Millionen Euro angegeben. Gemäß den Prospektnachträgen hat sich der MIG Fonds 13 erst zum 26. März 2013 in dieser Höhe beteiligt.

Zum MIG Fonds 11

Der MIG Fonds 11 wurde im Jahr 2011 platziert, d.h. noch bis Ende 2011 wurde Kapital von den Anlegern eingeworben.

Noch datierend vom 15. Dezember 2011 gab es einen Prospektnachtrag zum MIG Fonds 11, nämlich den Prospektnachtrag Nr. 14.

Weder hier noch in weiteren Prospektunterlagen ist aber vom folgenden wesentlichen Umstand die Rede, nämlich davon, dass bereits zeitlich zuvor (also während der Platzierungsphase des MIG Fonds 11) sich der Fonds verpflichtet hatte, der Antisene Pharma GmbH insgesamt über 5 Millionen Euro an Eigenkapital im Rahmen einer Kapitalerhöhung zur Verfügung zu stellen.

Bereits mit Beteiligungsvertrag vom 06.12.2011 hat sich der MIG Fonds 11 aber schon verpflichtet, einen im Rahmen einer weiteren Barkapitalerhöhung geschaffenen Geschäftsanteil zu nominal 14.059 Euro an der Antisene Pharma GmbH zu übernehmen. Dieser neue Geschäftsanteil wird auch zum Nominalbetrag ausgegeben. Zudem ist MIG Fonds 11 zur Leistung einer schuldrechtlichen Zuzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft in Höhe von € 383,10 je € 1,00 Nominalkapitalerhöhung verpflichtet. Die Zuzahlungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig.

Anwalt Diler: „Darüber können wir weder im Prospekt noch in Nachträgen hierzu Informationen finden. Noch am 06.12.2011 wurde der Antisene Pharma GmbH also Kapital in erheblicher Höhe zugesichert, aber wir finden dies nicht in der Prospektierung.

Nachträgliche Anmerkung zu unserem Bericht (ergänzt 31.07.2013)

Im kürzlich veröffentlichten Factsheet des MIG Fonds 13 zum 31. März 2013 wird die Beteiligung an der instrAction mit 3 Millionen Euro angegeben. Gemäß den Prospektnachträgen hat sich der MIG Fonds 13 weder am 26. März 2013 noch bis zum 30. Juni 2013 in dieser Höhe beteiligt. Anwalt Diler: „Das können wir nicht nachvollziehen.“

In dem Factsheet zum 31. März 2013 wird auch eine verbindliche Investitionszusage gegenüber instrAction über 500.000 Euro angegeben. In den Prospektnachträgen macht der MIG Fonds 13 diese Investitionszusage erst am 30. Juni 2013. „Auch dies verwundert uns und wir werden Konsequenzen daraus für unsere Mandanten prüfen“, so Diler weiter.

 

 


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Scha­dens­er­satz für Besit­zer der Com­merz­bank Vario Zins Plus Hybrid­an­leihe CK 4578

Anlegerkanzlei Sommerberg sieht sehr gute Regressmöglichkeiten für Wertpapier-Besitzer, wenn diese nicht über die unendliche Laufzeit aufgeklärt worden sind.

Wann ist Schadensersatz für Bankkunden möglich?

Unserer Beurteilung nach kann ein betroffener Bankkunde, dem die Commerzbank die Hybridanleihe CK 4578 als Geldanlage zum Kauf empfohlen hat, sein angelegtes Geld zurückverlangen, wenn der Kunde nicht über über unendliche Laufzeit aufgeklärt wurde.

Betroffene Bankkunden in ganz Deutschland, die Geld in die die Anleihe CK 4578 investiert haben und das Totalverlustrisiko nicht weiter hinnehmen wollen, können sich bei der Kanzlei für Kapitalanlagerecht Sommerberg über ihre Rückabwicklungsmöglichkeiten informieren. Bankkunden-Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg erklärt: „Wir haben bereits zahlreiche Anfragen erhalten und konnten schon oft weiterhelfen.“ Beratungstelefon 0421/3016790 (deutschlandweit, kostenfreie Erstberatung).

Verlust mit Wertpapier

Schätzungsweise mehrere Tausend Bankkunden der Commerzbank sind von Verlustrisiken betroffen, weil sie die Anleihe CK 4578 erworben haben. Mandanten der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg berichten, dass sie ihr Geld eigentlich absolut sicher als Festgeld bei der Commerzbank anlegen wollten. Die Bankkunden erwarben dann aber die Anleihe WKN CK 4578, nachdem ihnen dieses Wertpapier vom Bankberater empfohlen wurde.

Die Geldanleger müssen jetzt mit großen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. Anders als Festgeld erhält der Anleger sein Geld nicht garantiert zurückgezahlt. Bei einem Verkauf an der Börse würden die Verluste für viele der Anleihebesitzer bereits jetzt über 50 Prozent betragen. Mehr als die Hälfte des angelegten Geldes wäre dann verloren.

„Wir werden jetzt für weitere Commerzbank-Kunden die Rückabwicklung des Wertpapierkaufs geltend machen. Denn bei einer festgestellten Falschinformation ist eine Entschädigung zu leisten ist. Wir sind davon überzeugt, dass unseren Mandanten ihr Geld zu erstatten ist, weil sie nicht über die wesentlichen Risiken aufgeklärt wurden“, sagt Geschädigten-Anwalt Diler.

Schadensersatzmöglichkeit für Anleger

In den von der Anlegerkanzlei Sommerberg bearbeiteten Vorgängen im Zusammenhang mit dem Risiko-Wertpapier vertreten wir diese Rechtsauffassung: Das Wertpapier CK 4578 hat eine unendliche Laufzeit. Deswegen hätte zwingend hierauf und auf die damit verbundene Folge im Rahmen der Beratung hingewiesen werden müssen, dass der Anleger sein Geld nicht garantiert wieder zurückbekommt oder gegebenenfalls nur mit großem Verlust an der Börse verkaufen kann. Diese unterlassene Aufklärung ist auch als vorsätzlich zu bewerten. Daher ist der Entschädigungsanspruch auch nicht verjährt.

Anleger können Entschädigung beanspruchen – Hilfe für Geschädigte

Anlegern, die sich falsch beraten fühlen und ein Verlustrisiko nicht weiter hinnehmen wollen, empfehlen wir fachkundige Hilfe. Um eine begründete Schadensregulierung zu beanspruchen, wird es entscheidend auf die richtige Argumentation ankommen. Damit ist das erfahrene Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg vertraut. „Wir prüfen, ob der jeweilige Bankkunde einen Anspruch auf Rückabwicklung geltend machen kann. Dies hängt von den Einzelfallumständen ab. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, machen wir die volle Rückerstattung des eingesetzten Geldes in die Anleihe für unsere Mandanten geltend“, erklärt Geschädigten-Vertreter Diler.

 


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Ehemalige ABIT-Akionäre erhalten eine finanzielle Nacherstattung zugesprochen. Von diesem Gerichtsbeschluss können frühere ABIT-Aktionäre finanziell profitieren, deren Aktien zwangsweise in Aktien der GFKL Financial Services AG umgetauscht werden sollten. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss aus Dezember 2012 (Az. 31 O 80/06 [AktE]) die angemessene Barabfindung von ursprünglich 13,93 Euro auf 15,98 Euro je im Rahmen der Verschmelzung für ABIT AG Aktien im Umtausch gewährter Aktien der GFKL Financial Services AG erhöht.

Im Jahr 2005 wurde die ABIT AG auf die GFKL Financial Services AG verschmolzen. Die Aktien der ABIT-Aktionäre wurden dadurch umgetauscht in Aktien der GFKL Financial Services AG. Das Umtauschverhältnis wurde mit 17 ABIT-Aktien zu 6 GFKL-Aktien festgelegt. Alternativ wurde den ABIT-Aktionären eine Barabfindung von 13,93 Euro je ABIT-Aktie angeboten.

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Spruchverfahren nunmehr festgestellt, dass sich diese Barabfindung als zu gering darstellt und daher auf 15,98 Euro jer ABIT-Aktie zu erhöhen ist. Das Gerichtsverfahren wurde unter anderem auf Antrag von Rechtsanwalt Hasselbruch eingeleitet, der mehrere betroffene Ex-ABIT-Aktionäre vertritt. Rechtsanwalt Hasselbruch hatte argumentiert, dass das bisherige Abfindungsangebot zu Lasten der ABIT-Aktionäre ungemessen niedrig ist und deswegen eine Erhöhung verlangt. Dieser Sichtweise ist das Landgericht Düsseldorf jetzt gefolgt und hat die Barabfindung angehoben.

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Beschwerdemöglichkeit bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf.

 


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Land­ge­richt Hagen: Fonds­an­le­ger hat Anspruch auf Rück­ab­wick­lung der Schiffs­be­tei­li­gung

„Wir konnten eine wichtige Gerichtentscheidung erstreiten, von deren Kernaussage jetzt auch viele weitere geschädigte Schiffsfondsanleger profitieren können.“

Dies berichtet Rechtsanwalt André Krajewski von der deutschlandweit tätigen Anlegerschutzkanzlei Sommerberg. Eine Anlegerin erhält ihr Kapital erstattet, das sie in einen riskanten Schiffsfonds angelegt hat. Die Urteilsbegründung: Die Anlegerin hat einen Schadensersatzanspruch, weil sie nicht über die großen Risiken der Fondsbeteiligung aufgeklärt wurde.

Das Landgericht Hagen hat mit dem jetzt bekannt gemachten Urteil vom 5. Dezember 2012 (Az. 8 O 60/12) die Commerzbank AG verurteilt, an die von der Kanzlei Sommerberg vertretene Klägerin insgesamt 56.621,40 Euro zu zahlen. Die Bank erhält im Gegenzug die verkaufte Beteiligung am CFB-Schiffsfonds Nr. 171 („Containerriesen der Zukunft“) zurück.

Das Urteil hat einen zentralen Leitsatz:

Durchschnittsanleger können eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung verlangen, wenn sie nicht über das Totalverlustrisiko, die Kommanditistenhaftung und die eingeschränkte Fungibilität der Anteile aufgeklärt wurden.

Bank verkaufte Anlegerin hochriskante Schiffsfonds-Beteiligung

Die Klägerin ist Bankkundin bei der beklagten Commerzbank AG. Am 17. Dezember 2008 fand in einer Geschäftsstelle der Bank ein Beratungsgespräch zwischen der Klägerin und einer Bankmitarbeiterin statt. Die Bankkundin wollte Geld aus einer Erbschaft anlegen. Die Bankberaterin empfahl darauf hin die Zeichnung eines Schiffsfonds. Die betroffene Kundin vertraute dieser Empfehlung und erwarb für insgesamt 75.000 US-Dollar (53.820,20 Euro) Anteile an einem Schiffsfonds. Es handelt sich um den CFB-Fonds 171 („Containerriesen der Zukunft“). Die Klägerin musste zusätzlich noch ein Agio bezahlen.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Rückgängigmachung dieses Kapitalanlagegeschäftes geltend gemacht. Das Gericht hat dem Klageantrag stattgegeben.

Fondsanlegerin hat Anspruch auf Zahlung von über 56.000 Euro

Mit seinem Urteil hat das Landgericht Hagen festgestellt, dass der klagenden Anlegerin ein Anspruch auf Zahlung von 56.621,40 Euro zusteht. Das Gericht zeigte sich davon überzeugt, dass die Bank die ihr obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlageberatung und Risikoaufklärung verletzt hat. Die Beratung war „nicht anlagegerecht“ erfolgt.

Pflichtverletzung: Risikoaufklärung versäumt

Zu Gunsten der Klägerin sah das Gericht es als erwiesen an, dass die Bankberaterin nicht über wesentliche Risiken der Schiffsbeteiligung aufgeklärt hat. Es wurde weder über das Risiko des Totalverlustes aufgeklärt noch über die Kommanditistenhaftung und die eingeschränkte Fungibilität der Anlage. Dazu stellte das Gericht wie folgt fest: „Eine Aufklärung wäre allerdings in allen Punkten erforderlich gewesen, da es sich durchweg um Umstände handelt, die für den durchschnittlichen Anleger von erheblicher Bedeutung sind.

Durchschnittsanleger muss über bestimmte Risiken aufgeklärt werden

Diese Kernaussage des Urteils kann auf viele vergleichbare Rechtsfälle übertragen werden: Ein Durchschnittsanleger muss unbedingt über das Totalverlustrisiko, die Kommanditistenhaftung und die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung aufgeklärt werden, wenn die Bank oder ein Berater dem Kunden einen geschlossenen Fonds (Schiffs- oder Immobilienfonds) verkaufen will. Unterbleibt diese Aufklärung, kann der Beratungskunde eine Schadensregulierung verlangen.

Rechtsanwalt Krajewski dazu: „Die meisten der Anleger in Schiffsfonds oder Immobilienfonds sind gewöhnliche Durchschnittsanleger. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass unsere Mandanten über diese vom Landgericht Hagen benannten Risiken häufig gerade nicht aufgeklärt wurden, obwohl dies rechtlich erforderlich gewesen wäre.“

Diese fehlende Risikoaufklärung ist daher jetzt ein guter Ansatzpunkt, um unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts Hagen eine Kapitalerstattung zu beanspruchen. Anlegeranwalt Krajewski schätzt, dass noch Tausende geschädigte Schiffsfondsanleger mit dieser Schadensersatzargumentation eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung geltend machen können.

Dies kann ein guter Weg für den Fondsaustieg sein. Immerhin gelten mittlerweile viele Schiffsfonds als finanziell angeschlagen oder insolvenzgefährdet. Die Anleger müssen nicht nur den Verlust ihres angelegten Geldes befürchten, sondern oft sogar noch mit Forderungen auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen gegen sich rechnen.

Das Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg berät betroffene Fondsanleger in ganz Deutschland. Rufen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne.

 

 


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