Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

CFB-Fonds Nr. 171: Schiffsfonds in der Krise

Im Zusam­men­hang mit einer Geld­an­lage in den hoch ris­kan­ten CFB-Schiffsfonds Nr. 171 hat das Land­ge­richt Hagen jetzt einer Anle­ge­rin Scha­dens­er­satz zuge­spro­chen. Das Gerichts­ur­teil wurde von der Kanz­lei Som­mer­berg erstrit­ten. Die Urteils­be­grün­dung: Die Anle­ge­rin hat einen Scha­dens­er­satz­an­spruch, weil sie nicht über die gro­ßen Risi­ken der Fonds­be­tei­li­gung auf­ge­klärt wurde.

Die Klä­ge­rin ist Bank­kun­din bei der beklag­ten Com­merz­bank AG. Am 17. Dezem­ber 2008 fand in einer Geschäfts­stelle der Bank ein Bera­tungs­ge­spräch zwi­schen der Klä­ge­rin und einer Bank­mit­ar­bei­te­rin statt. Die Bank­kun­din wollte Geld aus einer Erb­schaft anle­gen. Die Bank­be­ra­te­rin emp­fahl dar­auf­hin die Zeich­nung eines Schiffs­fonds. Die betrof­fene Kun­din ver­traute die­ser Emp­feh­lung und erwarb für ins­ge­samt 75.000 US-Dollar (53.820,20 Euro) Anteile an einem Schiffs­fonds. Es han­delt sich um den CFB-Fonds 171 („Con­tai­ner­rie­sen der Zukunft“). Die Klä­ge­rin musste zusätz­lich noch ein Agio bezah­len.

Die Klä­ge­rin hat mit ihrer Klage die Rück­gän­gig­ma­chung die­ses Kapi­tal­an­la­ge­ge­schäf­tes gel­tend gemacht. Das Land­ge­richt Hagen hat mit Urteil vom 5. Dezem­ber 2012 (Az. 860/12) der Klage statt­ge­ge­ben und die Com­merz­bank AG ver­ur­teilt, an die von der Kanzlei Som­mer­berg ver­tre­tene Klä­ge­rin ins­ge­samt 56.621,40 Euro zu zah­len. Die Bank erhält im Gegen­zug die ver­kaufte Betei­li­gung zurück.

Zu Guns­ten der Klä­ge­rin sah das Gericht es als erwie­sen an, dass die Bank­be­ra­te­rin nicht über wesent­li­che Risi­ken der Schiffs­be­tei­li­gung auf­ge­klärt hat. Es wurde weder über das Risiko des Total­ver­lus­tes auf­ge­klärt noch über die Kom­man­di­tis­ten­haf­tung und die ein­ge­schränkte Fun­gi­bi­li­tät der Anlage. Dazu stellte das Gericht wie folgt fest: „Eine Auf­klä­rung wäre aller­dings in allen Punk­ten erfor­der­lich gewe­sen, da es sich durch­weg um Umstände han­delt, die für den durch­schnitt­li­chen Anle­ger von erheb­li­cher Bedeu­tung sind.

Durch­schnitt­li­cher Anle­ger muss über bestimmte Risi­ken auf­ge­klärt wer­den

Diese Kern­aus­sage des Urteils kann auf viele ver­gleich­bare Rechts­fälle über­tra­gen wer­den: Ein Durch­schnitts­an­le­ger muss unbe­dingt über das Total­ver­lust­ri­siko, die Kom­man­di­tis­ten­haf­tung und die ein­ge­schränkte Han­del­bar­keit der Betei­li­gung auf­ge­klärt wer­den, wenn die Bank oder ein Bera­ter dem Kun­den einen geschlos­se­nen Fonds (Schiffs- oder Immo­bi­li­en­fonds) ver­kau­fen will. Unter­bleibt diese Auf­klä­rung, kann der Bera­tungs­kunde eine Scha­dens­re­gu­lie­rung ver­lan­gen.

Rechts­an­walt Kra­jew­ski dazu: „Die meis­ten der Anle­ger in Schiffs­fonds oder Immo­bi­li­en­fonds sind gewöhn­li­che Durch­schnitts­an­le­ger. Unsere lang­jäh­rige Erfah­rung zeigt, dass unsere Man­dan­ten über diese vom Land­ge­richt Hagen benann­ten Risi­ken häu­fig gerade nicht auf­ge­klärt wur­den, obwohl dies recht­lich erfor­der­lich gewe­sen wäre.“

Diese feh­lende Risi­ko­auf­klä­rung ist daher jetzt ein guter Ansatz­punkt, um unter Beru­fung auf das Urteil des Land­ge­richts Hagen eine Kapi­ta­ler­stat­tung zu bean­spru­chen. Anle­ger­an­walt Kra­jew­ski schätzt, dass noch Tau­sende geschä­digte Schiffs­fonds­an­le­ger mit die­ser Scha­dens­er­satz­ar­gu­men­ta­tion eine Rück­ab­wick­lung ihrer Fonds­be­tei­li­gung gel­tend machen kön­nen.

Dies kann ein guter Weg für den Fonds­austieg sein. Immer­hin gel­ten mitt­ler­weile viele Schiffs­fonds als finan­zi­ell ange­schla­gen oder insol­venz­ge­fähr­det. Die Anle­ger müs­sen nicht nur den Ver­lust ihres ange­leg­ten Gel­des befürch­ten, son­dern oft sogar noch mit For­de­run­gen auf Rück­zah­lung erhal­te­ner Aus­schüt­tun­gen gegen sich rech­nen.

 


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Den Kleinaktionären der AXA Versicherung AG muss nachträglich eine deutlich höhere Barabfindung angeboten werden, so die jetzt öffentlich im Bundesanzeiger bekannt gegebene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Die AXA Versicherung AG hat am 19. Mai 2005 einen Gewinnabführungsvertrag mit ihrer Großaktionärin AXA Konzern AG abgeschlossen. Den übrigen Aktionären der AXA Versicherung AG wurde wegen dieser Beeinträchtigung in ihren Aktionärsrechten eine Barabfindung für ihre Aktien angeboten. Das Abfindungsangebot ist gesetzlich vorgeschrieben und muss in der Höhe angemessen sein, also den wahren Wert der Aktie widerspiegeln.

Der für die Anlegerkanzlei Sommerberg tätige Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch berichtet: „Ich habe ermittelt, dass das Barabfindungsangebot viel zu niedrig ist. Daher habe ich mit entsprechender Begründung für einen von mir vertretenen Aktionär der AXA Versicherung AG einen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens von dem Landgericht Köln gestellt und vorgetragen, dass die Barabfindung deutlich angehoben werden muss.“ Geschuldet wird die Abfindung von der AXA Konzern AG.

Dieser Argumentation sind Landgericht Köln und in zweiter Instanz auch das Oberlandesgericht Düsseldorf gefolgt und haben dem von Anwalt Hasselbruch und weiteren Verfahrensbeteiligten gestellten Nachbesserungsantrag stattgegeben. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 (Az. I-26 W 9/11 AktE) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Barabfindung höher festgesetzt als bislang angeboten.

Die Barabfindung wurde mit 96,07 Euro je Stammaktie und 91,71 Euro je Vorzugsaktie der AXA Versicherung festgelegt. Bereits zuvor hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 11. März 2011 (Az. 82 O 173/05) über die Erhöhung befunden. Rechnerisch ergibt sich dadurch bezogen auf die in Händen außenstehender Aktionäre befindlichen Aktien der AXA Versicherung AG eine zusätzlich zu zahlende Abfindung von insgesamt über einer Million Euro.

 

 


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Meist gele­sen 2012: „Kanzlei Som­mer­berg erstrei­tet Urteil: Fonds­an­le­ge­rin bekommt rund 30.000 Euro zurück“

Im Jahr 2012 wurde dieser Bericht am meisten von den Besuchern unserer Internetseite gelesen:

Die Anlageberatung stellte sich als offensichtlich fehlerhaft heraus, weil der empfohlene Fonds viel zu riskant und vollkommen ungeeignet für die Kundin war. Deswegen hat das Landgericht München I (Az. 27 O 4273/11) einer Kleinsparerin einen Anspruch auf Schadensregulierung zugesprochen.

Die Anlegerin erhält ihr gesamtes Kapital zurück, das sie in einen Immobilienfonds angelegt hatte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Anlegerin Opfer einer Falschberatung geworden ist. Die Anlegerin konnte es sich nämlich nicht erlauben, ihr Geld zu verlieren. Daher hätte die Beraterin ihr den geschlossenen Immobilienfonds nicht verkaufen dürfen. Ein solcher Fonds ist wegen der Gefahr eines Totalverlustes viel zu riskant. Das Gericht folgte der Argumentation der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

Unternehmensbeteiligung grundsätzlich nur geeignet für Anleger, die auch wirtschaftlichen Background besitzen, um sich als Mitunternehmer zu engagieren

Besonders bedeutsam ist das Urteil deswegen, weil das Landgericht München I zutreffend feststellt, dass unternehmerische Beteiligungen (geschlossene Fonds) grundsätzlich ungeeignet sind für solche Anleger, die nur geringen Zugang zu wirtschaftlichen Fragestellungen haben.

Unseren Schätzungen nach dürfte damit für Zehntausende von Anlegern die Geldanlage in geschlossen Fonds in Wahrheit vollkommen ungeeignet sein. Denn viele Anleger sind einfache Privatleute bzw. bloße Kleinsparer, die lediglich ihr Geld anlegen wollen, aber sich nicht künftig für viele Jahre oder gar Jahrzehnte (während der Laufzeit der Beteiligung) als Mitunternehmer engagieren wollen oder können. Vor allem sind diese Anleger oft gar nicht mit den wirtschaftlichen Themen vertraut, um sich aktiv als Gesellschafter in den Fonds einzubringen. Die Anleger sollten unternehmerische Erfahrung besitzen oder sich Kenntnisse darüber aneignen, also zumindest beispielsweise Bilanzen lesen, wichtige Geschäftsvorgänge beurteilen können, an den Abstimmungen teilnehmen etc..

Zum Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Kleinanlegerin. Sie hat sich im August 2010 mit einem Betrag von 28.000 Euro als Gesellschafterin an dem geschlossenen Immobilienfonds Project Real Equity Fonds 8 GmbH & Co. KG beteiligt.

Der Fondszeichnung waren mehrere Beratungsgespräche mit der Beklagten vorausgegangen, bei der es sich um eine selbstständige Kapitalanlagemaklerin handelt.

Die klagende Anlegerin wurde von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertreten. Geschädigten-Anwalt André Krajewski erläutert: „Wir hatten den Schadensersatzanspruch auf eine offensichtlich falsche Anlageberatung gestützt und auf Rückabwicklung des Fondserwerbs geklagt. Das Landgericht München I hat der Klage überwiegend stattgegeben und ist in den entscheidenden Punkten unserer Argumentation gefolgt.

Das Gericht hat erkannt, dass die von der Kapitalanlagemaklerin geschuldete Beratung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Deswegen wurde der Anlegerin ein Anspruch auf Erstattung ihres Geldes zugesprochen.

Der klagenden Anlegerin war an einer langfristigen Anlage zur Altersvorsorge gelegen. Die Beraterin, die umfassend die finanziellen Verhältnisse ihrer Beratungskundin betreute, war nach Überzeugung des Gerichts auch mit den bescheidenen Vermögensverhältnissen im Allgemeinen und ihrer Einkommenssituation im Besonderen vertraut und kannte den Umstand, dass die Klägerin immer wieder vorübergehend arbeitslos war. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Einvernahme selbst angegeben, die Klägerin habe sich das Kapital für die Anlage über Jahre hinweg „hart zusammengespart“. Die Beklagte war sich nach Überzeugung des Gerichts auch dessen bewusst, dass es sich bei der Klägerin um eine Anlegerin handelt, die sich – nach eigenen Angaben – in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung vollkommen überfordert sieht und deshalb umfassende Hilfe und Beratung der Beklagten in allen Vermögensangelegenheiten in Anspruch genommen hat.

Immobilienfonds wegen Totalverlustgefahr für Anlegerin ungeeignet

Vor diesem Hintergrund, so das Landgericht München I, ist die von der Beklagten empfohlene Beteiligung für die Bedürfnisse der Klägerin objektiv ungeeignet. Bei der von der Klägerin eingegangenen Gesellschafterstellung an dem streitgegenständlichen geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich um ein Engagement, das – unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Fonds – grundsätzlich mit erheblichen unternehmerischen Risiken einhergeht. Bereits der Umstand, dass eine solche unternehmerische Beteiligung zum Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals führen kann, lässt die Empfehlung der Beklagten fehlerhaft erscheinen. Der Beklagten musste klar sein, das die Klägerin sich im Falle einer Realisierung solcher unternehmerischer Risiken angesichts ihrer Einkommensverhältnisse von einem dann eintretenden Verlust ihres Vermögens kaum würde erholen können.

Hinzu kommt, dass eine unternehmerische Beteiligung für einen Anleger, der – wie die Klägerin – nur geringen Zugang zu wirtschaftlichen Fragestellungen hat, grundsätzlich eher ungeeignet ist.

Im Ergebnis ist der geschädigten Anlegerin daher ihr eingesetztes Kapital zuzüglich des Zinsschadens voll zu erstatten.

(Artikel vom 03.02.2012)

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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