Noch bis zum 21. Mai können Anleger des Immobilienfonds CS Euroreal Aufträge zur Rückgabe ihrer Fondsanteile abgeben. Sollte sich dann herausstellen, dass nicht genügend freie Liquidität vorhanden ist, um die verkaufswilligen Anleger auszahlen zu können, muss mit einer Abwicklung des Fonds gerechnet werden. Der Fonds stünde dann endgültig vor dem Aus.
Betroffene CS Euroreal-Anleger befürchten den Verlust eines sogar größeren Teils ihres eingesetzten Geldes. Die Zahlungsschwierigkeiten des CS Euroreal dauern immerhin schon längere Zeit an: Der Immobilienfonds verweigert seit rund zwei Jahren den Anlegern die Auszahlung ihres Kapitalanteils. Grund: Zahlungsprobleme.
Vor allem mehrere Tausend Kleinsparer sind betroffen. Sie können nicht mehr, wie eigentlich vorgesehen, über ihr investiertes Geld verfügen. Wie es künftig weitergeht, ist unklar. Schon mehrfach erhielten Anleger von Immobilienfonds die Nachricht, dass sie ihre Fondsanteile nur mit großem Verlust verkaufen können.
Viele Fondssparer haben den CS Euroreal auf Empfehlung ihrer Bankberater erworben. „Betroffene Anleger haben uns geschildert, dass ihnen der Fonds als sichere Geldanlage verkauft worden ist. Oft hieß es sogar, der CS Euroreal sei angeblich eine Alternative zum Festgeld und als Anleger könne man jederzeit auf sein eingesetztes Geld zugreifen. Von Verlustrisiken und einer Auszahlungssperre geschweige denn von einer Abwicklung war hingegen nicht die Rede. Eine krasse Falschberatung.“ Dies schildert Thomas Diler. Der Verbraucheranwalt ist bei der Anlegerkanzlei Sommerberg tätig, die mehrere Hundert betroffene Fondsanleger vertritt.
Tatsächlich bestehen bei der Geldanlage in offene Immobilienfonds sogar große Verlustrisiken. Der Immobilienfonds P2 Value Invest hat beispielsweise innerhalb eines Zeitraums von nur ca. zwei Jahren rund die Hälfte des Anlegerkapitals vernichtet und muss mittlerweile abgewickelt werden, weil das Fondsmanagement die Liquiditätsprobleme nicht lösen konnte. Viele Anleger sind nicht dazu bereit, solche Risiken hinzunehmen.
Oft geht es um die Ersparnisse für die Altersvorsorge. Betroffene Sparer sollten deswegen nicht untätig bleiben, sondern handeln.
Was können Anleger tun? Geschädigten-Vertreter: Rückabwicklung möglich
Geschädigten-Anwalt Diler: „Wir empfehlen eine individuelle rechtliche Prüfung der Handlungsmöglichkeiten. Denn es kommt auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, ob ein Fondssparer des CS Euroreal eine Rückabwicklung des Fondskaufs verlangen kann.“
Ein guter Ansatzpunkt für die Rückabwicklungsforderung des Fondskaufs kann etwa gegeben sein, wenn die Bank den zu beratenden Kunden nicht über die Provisionen aufklärt, die die Bank für den Vertrieb der CS Euroreal-Fondsanteile erhält.
Der Kunde muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genau über die Provisionen aufgeklärt werden, damit er beurteilen kann, ob die Bank ihm den Fonds möglicherweise deswegen verkauft, um selbst möglichst viel daran zu verdienen. Unterbleibt die Aufklärung, hat die Bank im Sinne des Kunden den Fondskauf rückabzuwickeln. „Viele von uns betreute Anleger wurden von ihrer beratenden Bank nicht oder nicht richtig über die Provisionen aufgeklärt. Das ist ein wichtiger Aspekt für die Geltendmachung der Kaufpreisrückerstattung„, so der Geschädigten-Vertreter Diler.
Wir konnten teils sogar nachweisen, dass selbst in schriftlichen Verkaufsunterlagen vergessen wurde, die Provision auszuweisen, berichtet Anwalt Diler weiter.
Die Anlegerkanzlei Sommerberg bietet Fondssparern aus ganz Deutschland ab sofort Informationen zu Handlungsmöglichkeiten an. Rufen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne. Ansprechpartner: Herr Diler, Beratungstelefon: 042/83016790 (deutschlandweit).
Autor: Thomas Diler / Google+
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Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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Die Kanzlei Sommerberg vertritt die Interessen von Anlegern verschiedener CONTI-Schiffsfonds, darunter auch der CONTI Beteiligungsfonds IX / X (Conti Vario). Anlegeranwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt:
„Unsere Mandanten waren sich der Risiken ihrer Geldanlage oft nicht bewusst. Wir prüfen daher, ob ‚Ausstiegsmöglichkeiten‚ aus den Fonds für unsere Mandanten möglich sind. Je nach Einzelfall machen wir unter verschiedenen Gesichtspunkten die Rückabwicklungsforderung für unsere Mandanten geltend.Dies bedeutet, dass den von uns betreuten Anlegern bei bestimmten Voraussetzungen das eingesetzte Geld gegen Übertragung der Fondsbeteiligung zu erstatten ist.“
Bei den Schiffsfonds-Beteiligungen handelt es sich um riskante sogenannte Graumarktprodukte. Es sind Unternehmensbeteiligungen, die – anders als viele andere Finanzanlagen – kaum durch die Finanzaufsichtsbehörden überwacht werden und sich insofern in einer juristisch ungeregelten „Grauzone“ bewegen. Verbraucherzentralen warnen vor den Risiken solcher Anlagen. Vielen unserer Mandanten war dies nicht bekannt. Auch deswegen melden wir häufig die Rückabwicklung an, so Anlegeranwalt Krajewski weiter. Anleger, die auch aus ihrem Fonds aussteigen wollen, können sich bei uns melden. Wir helfen Ihnen gerne.
Die Schiffsbeteiligungen wurden vom Emissionshaus CONTI aufgelegt. Insgesamt haben Anleger rund 56.000 CONTI-Fondsbeteiligungen erworben.
Massive Schiffsfondskrise – Totalverlustgefahr für Anleger
Die massive Krise im Schifffahrtsbereich verunsichert zahlreiche Fondsanleger. Immerhin sind nach Schätzungen von Experten bereits weit über 500 der Schiffsfonds nur noch Sanierungsfälle oder können dies noch werden. Betroffene Anleger müssen sich hier auf eine Verlustgefahr für ihr Geld einstellen.
Gründe für die Krise sind u.a. in vielen Bereichen ein Einbruch der Charterraten, steigende Betriebskosten und Überangebote durch zu viele Neubauten von Schiffen. Die Branche kommt nicht zur Ruhe. Viele Fonds haben deswegen unerwartete Finanzschwierigkeiten, das geplante Fondskonzept geht nicht mehr auf. Wenn die Fonds zusammenbrechen, wie mittlerweile schon häufig geschehen, müssen die Anleger damit rechnen, dass ein großer Teil ihres eingesetzten Geldes unwiderruflich verloren ist bis hin zum Totalverlust.
Auch CONTI-Fondsbeteiligungen mit Totalverlustrisiko
Auch die Anleger der CONTI-Schiffsfonds sind vor diesen Gefahren in der Zukunft keineswegs gefeit. Es handelt sich immerhin um riskante Unternehmensbeteiligungen.
Das Beispiel der Pleite der Korea Line zeigt, wie schnell die Schiffsfonds-Krise auch für CONTI-Schiffsfonds und deren Anleger real werden kann. Die koreanische Reederei musste zu Beginn des Jahres 2011 Gläubigerschutz beantragen. Cash-Online berichtete mit Artikel vom 26.01.2011 („Korea Line Pleite: Bulkerfonds in Bedrängnis“), dass von der Insolvenz auch etliche Fondsschiffe betroffen seien. Denn die insolvente Reederei hatte auch Schiffe deutscher Schiffsfonds gechartert, darunter auch die CONTI-Fondsschiffe MS Conti Saphir und MS Conti Selenit. Wenn die Reederei die Charterraten aber wegen Zahlungsunfähigkeit möglicherweise nicht mehr leisten kann, dann kann dies zu erheblichen Problemen der Fonds führen (Stand: Januar 2011).
Risiken für die Anleger
„Unsere Kanzlei vertritt mehrere Hundert Anleger diverser Schiffsfonds. Unsere Erfahrung zeigt, dass vielen unserer Mandanten die Risiken der Geldanlage in die Fonds nicht bewusst war.“ Dies berichtet der Geschädigten-Vertreter André Krajewski.
20 Jahre Kapitalbindung
Neben dem Totalverlustrisiko für das angelegte Geld bestehen weitere Fondsrisiken. So beträgt beispielsweise beim CONTI Beteiligungsfonds IX / X die geplante Laufzeit 20 Jahre. Nur wenn alles planmäßig verläuft, bekommen die Anleger also nach 20 Jahren ihr Geld zurück. Die Anleger sollten sich also im Klaren darüber sein, dass sie auf ihr Geld ggf. für 20 Jahre nicht mehr zugreifen können.
Entwickeln sich die Fondsgesellschaften finanziell schlechter als geplant, dann müssen die Anleger unter Umständen sogar noch länger warten (etwa unter Umständen bei unerwarteten Einnahmeausfällen) oder sie müssen ihren Kapitaleinsatz ganz abschreiben (etwa unter Umständen bei einer Fondsinsolvenz).
Anleger können zwar versuchen, ihre Fondsbeteiligung zu verkaufen. Doch die Handelbarkeit mit den Fondsanlagen ist nur eingeschränkt möglich. Es ist nicht gewährleistet, dass sich überhaupt ein Käufer für die Fondsanlage findet.
Von Risiken keine Rede
Anleger von Schiffsfonds unterschiedlicher Anbieter haben uns geschildert, dass sie die Fonds auf Empfehlung ihrer Berater erworben haben (Banken, Sparkassen und sonstige Finanzdienstleister). Teils war im Beratungsgespräch von Risiken keine Rede oder die Berater stellten Risiken als reine Theorie dar. In solchen Konstellationen konnten wir bereits mehrfach eine Falschberatung feststellen und erfolgreich Schadensersatz geltend machen.
Oft dachten die Anleger offenbar auch, die versprochenen jährlichen Ausschüttungen seien so etwas wie Zinszahlungen oder Gewinnzuteilungen. Die Wahrheit: Oft zahlen die Fonds ihren Anlegern nur sogenannte gewinnunabhängige Entnahmen aus. Es handelt sich dabei um eine Rückzahlung des eigenen vorher eingesetzten Kapitals der Anleger. Dadurch kann dann je nach Einzelfall eine Art (Darlehens-) Forderung der Fondsgesellschaft gegen den Anleger entstehen. Der Anleger muss hier ggf. damit rechnen, auch noch nach vielen Jahren Laufzeit, dass diese Ausschüttungen von ihm wieder zurückgefordert werden. Auch dies ist keine Theorie: Uns sind Fälle bekannt, in denen die Fondsgesellschaft Anleger sogar verklagt, um eine Rückzahlung der Ausschüttungen zu erreichen.
Fondsausstieg?
Für viele Anleger in geschlossene Beteiligungsmodelle (Fonds-KGs oder stille Beteiligungen) konnten unsere Anlegeranwälte (zumindest teilweise) Schadensersatz- bzw. Entschädigungszahlungen erwirken.
Für geschädigte Anleger kann sich je nach Einzelfall ein Schadensregulierungsanspruch unter dem Aspekt der falschen Anlageberatung ergeben. Auch unter dem Aspekt der verbraucherfreundlichen Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) konnten wir bereits für viele unserer Mandanten einen Anspruch auf Kapitalerstattung geltend machen: Oft haben die Banken und Sparkassen ihren Beratungskunden zum Kauf der Fonds geraten, jedoch die Provisionen verheimlicht, die sie für die Fondsvermittlung kassieren. In einem solchen Falle verheimlichter Provisionen bzw. der unterlassenen Offenlegung der genauen Provisionshöhe hat der Anleger jedoch nach der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH grundsätzlich einen Rückabwicklungsanspruch. Auch diesen Aspekt prüfen wir für unsere Mandanten.
Die Beweislage ist je nach Einzelfall sehr gut, weil nicht der Kunde, sondern umgekehrt die Bank oder Sparkasse den Beweis erbringen müsste, dass der Kunde auch dann den Fonds gekauft hätte, wenn er über die heimlichen Provisionen aufgeklärt worden wäre. Dies ist vielen Finanzhäusern aber überhaupt nicht möglich. In vielen Fällen konnten wir auch nachweisen, dass selbst in den Prospekten die Provisionshöhen, die das einzelne Bankhaus erhalten hat, nicht hinreichend genau ausgewiesen sind.
Wir prüfen gerne auch Ihre Möglichkeiten! Bitte rufen Sie uns dafür einfach an.
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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Die Krise der offenen Immobilienfonds erreicht ihren Höhepunkt: Der rund 6 Mrd. Euro schwere Immobilienfonds SEB ImmoInvest, ein Schwergewicht der Branche, kündigte die Abwicklung an.
Das Fondsmanagement gab bekannt, dass der Fonds bis zum 30. April 2017 abgewickelt werden soll.
„Für die Anleger ist mit der Auflösung möglicherweise ein erheblicher Wertverlust verbunden.“ Dies berichtet Geschädigten-Anwalt und Fondsexperte André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg, die bereits zahlreiche betroffene SEB-ImmoInvest-Fondssparer in ganz Deutschland vertritt und sich für deren Rechte einsetzt.
Der Fonds befindet sich bereits seit längerer Zeit in eklatanten Finanzschwierigkeiten. Wegen Zahlungsproblemen ist der eigentlich offene Fonds schon seit über zwei Jahren geschlossen. Den betroffenen Fondssparern wird seitdem eine Auszahlung des Kapitalanteils gegen Rücknahme der Fondsanteile verweigert.
Per 7. Mai 2012 wurde eine Art Wiedereröffnung versucht, die jedoch scheiterte. Die Fondsverwaltung begründete dies damit, dass zu viele Anleger ihre Fondsanteile bis zum Stichtag zurückgeben wollten, so dass das vorhandene Barkapital nicht ausgereicht hätte, alle ausstiegswilligen Anleger auszuzahlen. Der Fonds soll deswegen liquidiert werden.
Verbraucheranwalt Krajewski erläutert: „Dutzenden unserer SEB ImmoInvest-Mandanten wurde der Fonds von ihrem Bankberater als sichere Geldanlage mit guter Rendite verkauft. Von Risiken war keine Rede.“
Diese Anleger sehen sich nun zu Recht als Opfer einer Falschberatung. Tatsächlich war der Fonds niemals „sicher“. Sogar große Verluste waren schon immer möglich. Viele Fondssparer würden einen erheblichen Teil ihres Geldes verlieren, wenn sie die Fondsanteile jetzt über die Börse verkaufen würden. Börsenpreisabschläge von sogar 30 Prozent oder noch mehr können möglich sein.
Die Anlegerkanzlei Sommerberg macht daher für die Mandanten die Schadensregulierung bei den verantwortlichen Finanzhäusern geltend. Ein wichtiger Ansatzpunkt ergibt sich aus der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wenn ein Kunde im Rahmen der Beratung von seiner Bank nicht über die Provisionen aufgeklärt worden ist, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile erhält, dann kann der Kunde volle Rückabwicklung des Fondserwerbs verlangen.
Dazu Verbraucheranwalt Krajewski: „Kaum einer der zahlreichen von uns vertretenen Immobilienfonds-Anleger wurde über diese Provisionen aufgeklärt. Dies ist jetzt ein entscheidender Aspekt für den Schadensersatz.“
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gordon Bussiek / fotolia.de
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hochhaus.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-09-06 09:22:102021-01-18 13:21:41IVG-Fonds EuroSelect: Kanzlei Sommerberg erstreitet Rückabwicklungsanspruch für Anlegerdatography
Die Commerzbank hat einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg LLP von rund 15.000 Euro als Schadensersatz zu bezahlen. Das hat Landgericht Hagen mit Urteil vom 6. Januar 2016 entschieden (Az. 10 O 90/13).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Fotolia_69457888_S.jpg565850Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2016-01-18 09:18:052021-01-18 14:56:20„The Gherkin“ Fonds IVG Euro-Select 14: Commerzbank zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-immobilien2.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2012-05-08 16:46:132021-01-18 15:31:53Immobilienfonds SEB ImmoInvest vor dem Aus: Kanzlei Sommerberg fordert Kaufpreisrückerstattung für geschädigte Fondssparer
Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 4. April 2012 (Az. 3 O 163/11) die Commerzbank verurteilt, an eine Fondsanlegerin wegen Falschberatung rund 23.000 Euro zu zahlen.
Die Gerichtsentscheidung wurde von der Anlegerkanzlei Sommerberg erwirkt. Geschädigten-Vertreter Thomas Diler, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Sommerberg, erläutert die Urteilsgründe:
„Unsere Mandantin erwarb im Jahr 2003 auf Beratung der Bank Anteile an einem offenen Immobilienfonds, die sie später mit einem großen Verlust wieder verkauft hat. Diesen Verlust von über 23.000 Euro hat die Commerzbank der Gerichtsentscheidung zufolge unserer Mandantin als Schaden zu ersetzen. Das Landgericht Wuppertal ist davon überzeugt, dass der Kundin in der damaligen Beratung vorsätzlich die Provisionen verheimlicht worden sind, die die Bank hinter dem Rücken der Kundin für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten hat. Diese Provisionsverheimlichung stellt gemäß der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine den Schadensersatz begründende Falschberatung dar.“
Der Klage der Kanzlei Sommerberg wurde daher überwiegend stattgegeben.
Zum Fall:
Die Klägerin, Mandantin der Kanzlei Sommerberg, hat Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Commerzbank geltend gemacht. Sie erwarb im Oktober 2003 Anteile an einem sogenannten Grundwertefonds, einem offenen Immobilienfonds, für insgesamt 42.000,00 Euro von der Dresdner Bank AG, deren Rechtsnachfolger die Commerzbank ist. Vorangegangen war ein Beratungsgespräch mit dem Kundenbetreuer der Bank.
Die Bank erhielt für den Vertrieb des Fonds den Ausgabeaufschlag sowie Vertriebsfolgeprovisionen.
Der Grundwertefonds wurde später umbenannt bzw. ungewandelt in den Fonds namens Degi Europa. Am 30. Oktober 2008 wurde der Fonds Degi Europa dann wegen Zahlungsschwierigkeiten geschlossen. Im Oktober und Dezember 2010 veräußerte die Klägerin die Fondsanteile mit einem Verlust von 23.338,11 Euro (Differenz von Ankaufs- und Verkaufspreis der Fondsanteile). Den Ersatz dieses Verlustbetrages hat die Klägerin mit ihrer Klage geltend gemacht und dies insbesondere auch damit begründet, dass sie im Rahmen der Beratung nicht über Kick-Back-Zahlungen bzw. Rückvergütungen aufgeklärt worden ist.
Das mit der Sache befasste Landgericht Wuppertal hält den Anspruch für überwiegend begründet und hat festgestellt, dass der klagenden Fondsanlegerin Schadensersatzansprüche gegenüber der Commerzbank wegen der Verletzung der Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung zustehen.
Das Gericht befand, dass zwischen der Bankkundin und der Bank ein Beratungsvertrag geschlossen wurde. Denn schließlich war es nicht so, dass die Klägerin von Anfang an vorhatte den Grundwertefonds zu erwerben und mit einer solchen bereits gefassten Anlageentscheidung auf die Bank zu kam. Vielmehr fasste sie erst auf der Grundlage der Erläuterungen und Empfehlungen des Kundenberaters den Anlageentschluss, das Geld in den Fonds anzulegen.
Aufgrund der Beratungsvertrages, so das Landgericht Wuppertal weiter, war die Bank zu einer ordentlichen Beratung verpflichtet. Dies erfordert nicht nur eine „anlegergerechte“ Beratung, also eine Beratung, die auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sein muss. Die Beratung muss vielmehr auch „anlagegerecht“ sein. Vorliegend war die Beratung aber jedenfalls nicht „anlagegerecht“, weil die Bank ihrer Kundin verschwiegen hat, dass und in welcher Höhe sie Provisionen bzw. Rückvergütungen erhält.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank, die ihrem Kunden im Rahmen eines Beratungsvertrages die Beteiligung an einem Fonds empfiehlt, verpflichtet, den Kunden über Rückvergütungen aufzuklären, unabhängig von deren Höhe, um den Kunden in die Lage zu versetzen, ihr Umsatzinteresse einzuschätzen und beurteilen zu können, ob sie die Anlage nur empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009, Az. XI ZR 510/07).
Nach erfolgter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Landgerichts Wuppertal fest, dass der Berater die klagende Kundin über diese Provisionen nicht aufgeklärt hat. Deswegen ist der Schadensersatzanspruch begründet. Auch wenn die Beratung im Oktober 2003 erfolgte und insofern bereits viele Jahre zurück liegt, ging das Gericht nicht davon aus, dass eine Anspruchsverjährung gegeben sei. Denn vorliegend ist keine fahrlässige Falschberatung gegeben, für die nur die kurze dreijährige Verjährungsfrist ab Erwerb der Papiere gilt. Vielmehr hat das Landgericht Wuppertal zu Recht eine vorsätzliche Falschberatung mit der langen Regelverjährung angenommen, die aber noch nicht abgelaufen ist.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hochhaus.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-09-06 09:22:102021-01-18 13:21:41IVG-Fonds EuroSelect: Kanzlei Sommerberg erstreitet Rückabwicklungsanspruch für Anleger
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-rechner.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2012-05-03 16:55:122021-01-18 15:32:11Schadensersatz für Sommerberg-Mandantin: Gericht verurteilt Commerzbank wegen verheimlichter Fondsprovisionen
Schiffsfonds-Emissionshaus Embdena meldet Insolvenz an
Auch der Schiffsfonds-Anbieter Embdena Partnership ist insolvent. Nachdem bereits zuvor mehrere von Embdena Partnership herausgegebene Schiffsfonds in die Pleite geraten sind, trifft es nun auch das Emissionshaus selbst.
Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Anlegerkanzlei Sommerberg, die für mehrere Fondsanleger Schadensersatzansprüche wegen der Geldanlage in Embdena-Schiffsfonds geltend macht, berichtet:
„Bereits mit Beschluss vom 2. März 2013 hat das zuständige Amtsgericht Aurich einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.“
Das Emissionshaus Embdena Partnership wurde noch im Jahr 2012 umgewandelt von einer Aktiengesellschaft (AG) zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Nur kurze Zeit später folgte das Aus. „Im Zusammenhang mit Embdena ist eine ganze Pleiteserie festzustellen“, sagt Anwalt Hasselbruch.
Totalverlustgefahr für Anleger
Embdena hat mindestens vier Schiffsfonds initiiert, die mittlerweile Insolvenz anmelden mussten. Es handelt sich um die Pleite-Fonds mit den Schiffen MS „Eaststar“, MS „Nordstar“, MS „Hannes C.“ und MS „Carl C.“. Zahlreiche weitere Fonds von Emdbena haben ebenfalls erhebliche ungeplante wirtschaftliche und finanzielle Probleme.
Rechtstipp: Schadensersatz wegen Falschberatung und Prospekthaftung
Betroffene Anleger, die Geld in die Embdena-Schiffsfonds investiert haben, sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten anwaltlich prüfen lassen, wenn sie einen Ausstieg aus den Fonds beabsichtigen.
Rechtsanwalt Hasselbruch: „Wir vertreten mehrere Mandanten gegen Embdena, für die wir Schadensersatz geltend machen, weil wir Fehler bei der Fondsinitiierung feststellen. Es handelt sich um eine sogenannte Prospekthaftung.“ Laufende Rechtsstreite werden allerdings wegen der Insolvenz von Embdena unterbrochen nach § 240 Zivilprozessordnung (ZPO). Hier hat dann die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zu erfolgen.
„Wir machen außerdem für die von uns vertretenen Anleger Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegen bestimmte Berater geltend, die die Beteiligungen an Embdena-Schiffsfonds vermittelt haben“, erläutert Rechtsexperte Hasselbruch die weiteren Möglichkeiten für die Betroffenen. Begründung: Es liegt eine regresspflichtige Verletzung von Pflichten aus den Beratungsverträgen vor, da die Anleger ihren Schilderungen zufolge nicht über wesentliche Risiken wie insbesondere das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden sind.
Schiffsbeteiligungen sind hoch riskant
Wenn der Beratungskunde gegenüber dem Berater zu verstehen gegeben hat, dass er solche Risiken nicht eingehen will, hätte der Berater den Schiffsfonds entweder gar nicht erst empfehlen dürfen oder zumindest darauf hinweisen müssen, dass die Fondsbeteiligung zu riskant und für den Anleger somit ungeeignet ist. Bei den Fondsanteilen an geschlossenen Schiffsfonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen an einer Kommanditgesellschaft. Die Anleger sind sowohl am Gewinn als auch am Verlust beteiligt. Einen Einlagenschutz für das investierte Geld gibt es nicht. Deswegen sind solche Fonds nur für Anleger geeignet, die sich ihres unternehmerischen Risikos bewusst sind und es auch verkraften können und bewusst einplanen, dass ihr Geld möglicherweise vollständig verloren geht. Eine ordentliche Beratung hätte es erfordert, den Beratungskunden hierüber genau aufzuklären.
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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